Sehr geehrter Fragesteller,
ohne die Einsicht in den gesamten Mietvertrag (gibt es etwa zusätzlich eine Endrenovierungsklausel? Sind die Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvereinbarungen?) kann eine abschließende Beurteilung der Rechtslage nicht erfolgen. Meine hiesigen Ausführungen beziehen sich anhand Ihrer Angaben allein auf die Ihrerseits zitierte Schönheitsreparatur-Klausel des Mietvertrages.
Grundsätzlich obliegen Schönheitsreparaturen als Instandhaltungsarbeiten an der Mietsache dem Vermieter, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Diese Instandhaltungspflicht kann allerdings auf den Mieter abgewälzt werden, was Ihr Vermieter vorliegend vertraglich getan hat. Fraglich ist nun, ob diese Abwälzung auch wirksam ist.
Die Renovierungsintervalle müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarfsorientiert sein und dürfen keine sog. "starren Jahresfristen" darstellen (vgl. Palandt, BGB, § 535, Rn. 43; BGH NJW 98, 3114
; 04, 2586
; 06, 3778
). Die Formulierung „im Allgemeinen" sowie der Zusatz „entsprechend dem Stand der Abnutzung" sind Indikatoren für „weiche, flexible Jahresfristen" und zudem bedarfsorientiert (BGH NJW 04, 425; 05, 1426
). Damit ist die Abwälzung auf Sie als Mieter grundsätzlich wirksam und Sie sind bei Auszug zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, soweit diese tatsächlich fällig sind. Fälligkeit ist gegeben, soweit ein objektiver Renovierungsbedarf besteht (vgl. Palandt, BGB, § 535, Rn. 47; BGH NJW 05, 1863
).
Welche Arbeiten im Einzelnen auszuführen sind, hängt vom Einzelfall ab und kann hier nicht pauschal beurteilt werden. Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind (vgl. Palandt, BGB, § 535, Rn. 41; BGH NJW-RR 95, 123
). Dazu kann grundsätzlich beispielsweise das Streichen oder Tapezieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren, sowie Fenstern und Außentüren von innen, unter Umständen auch das Erneuern von Teppichböden oder Abschleifen und Versiegeln von Parkett etc. gehören (vgl. Palandt, BGB, § 535, Rn. 41).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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