Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeder der Partner diejenigen Gegenstände mitnehmen darf, die in seinem Eigentum stehen, die er also gekauft und in die Beziehung eingebracht hat.
Eine Verteilung von Haushaltsgegenständen nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1361 a BGB
) gibt es nur im Rahmen einer Trennung von Ehegatten.
Die Gegenstände, die Sie gemeinsam gekauft haben, gehören Ihnen gemeinsam (Miteigentum).
Hier müssen Sie eine Lösung finden, die in der Regel so aussieht, dass einer der Partner den betreffenden Gegenstand (Möbel,Küche, Waschmaschine usw.) behält, und dem anderen einen Geldbetrag als Ausgleich zahlt.
Grundsätzlich ist also Ihr Partner Eigentümer der Kinderzimmermöbel und kann diese behalten, es sei denn, dass die Möbel als Geschenk an die Kinder anzusehen sind. In diesem Fall sind die Kinder Eigentümer und Sie können die Möbel mitnehmen, sofern die Kinder nach der Trennung bei Ihnen leben sollen.
Ob eine Schenkung vorliegt, ist durch Auslegung der Gesamtumstände im Rahmen des Erwerbs der Kinderzimmermöbel zu ermitteln; im Zweifel würde ich aber von einer solchen ausgehen, wenn Ihr Partner nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges gesagt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Wachter, Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort das Hilft mir schon sehr weiter.
Zu der Schenkung hätte ich allerdings noch eine Frage! Die Kinderzimmermöbel meiner Tochter hat er Ihr als wir noch eine Beziehung geführt haben nachträglich zum Geburtstag geschenkt dies allerdings nur mündlich was bedeutet das jetzt?
Dankeschön für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Winter Nadine
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ein Schenkungsversprechen muss keiner bestimmten Form genügen.
Auch ein mündliches Schenkungsversprechen ist rechtlich voll wirksam.
Sollte es zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Kinderzimmermöbel kommen, dann sind Sie für die Tatsache, dass eine Schenkung seinerseits an Ihre Tochter vorliegt, beweispflichtig.
Sollte Ihr Ex-Partner seine Äußerungen von damals bestreiten und sollte es hierfür auch keine anderen Zeugen geben, müsste das Gericht durch Auslegung der Gesamtumstände entscheiden, ob eine Schenkung vorliegt, oder nicht.
Eine Schenkung ist hier naheliegend, da Ihr Ex-Partner für Kinderzimmermöbel keine andere Verwendung hat und das Kind diese während des Zusammenlebens genutzt hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)