Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie bei Eheschließung keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, so dass Sie sich um gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befinden. Diese beinhaltet eine Gütertrennung, d.h. Ihr Vermögen und das Ihrer Ehefrau ist getrennt zu betrachten. Nur bei dem Ende der Ehe ist der Zugewinn aufzuteilen.
Sie haften daher grundsätzlich nicht für Schulden Ihrer Ehefrau. Lediglich bei Geschäften des täglichen Bedarfs kann Ihre Ehefrau gemäß § 1357 BGB
Verbindlichkeiten zu Ihren Lasten begründen. Kann sie z.B. eine Rechnung im Supermarkt nicht bezahlen und geht die Lastschrift zurück, könnte sich der Inhaber auch an Sie halten. Für alte Schulden haben Sie nicht einzustehen.
Der Gerichtsvollzieher kann grundsätzlich nur Gegenstände pfänden, die im Eigentum Ihrer Ehefrau stehen. Notwendigen Hausrat kann er gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
ohnehin nicht pfänden wie z.B. die Küche oder auch persönliche Gegenstände wie Kleidung. Da Ihre Ehefrau mit Ihnen in Ihrem Haus wohnt, wird der Gerichtsvollzieher schon danach fragen, wem die verschiedenen pfändbaren Einrichtungsgegenstände gehören. Wenn Sie die Belege über den Erwerb der verschiedenen Gegenstände nicht mehr haben, könnten Sie diesen Beweis auch durch Zeugen erbringen, indem Sie verschiedene Freunde, Bekannte oder Verwandte benennen, die bezeugen können, dass Sie z.B. die Hifi-Anlage schon seit vielen Jahren und damit schon vor dem Einzug Ihrer Ehefrau besitzen.
Sollte der Gerichtsvollzieher dann trotzdem die Hifi-Anlage usw. pfänden, müssten Sie Drittwiderspruchsklage gegen die pfändende Bank gemäß § 771 ZPO
erheben und dann mittels der Zeugen beweisen, dass die gepfändeten Gegenstände in Ihrem Eigentum stehen und nicht versteigert werden dürfen, um die Schulden Ihrer Ehefrau zu mindern.
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Diese Antwort ist vom 15.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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