Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schadensersatz wäre zunächst auf jeden Fall von dem Neffen zu leisten, was die Beschädigungen etc. anbelangt.
Zur Wohnsituation:
Ein Mietvertrag setzt voraus, dass es sich um eine entgeltliche (NICHT unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung handelt, also auf Grundlage der Gegenseitigkeit.
Das ist abzugrenzen.
Die Leihe ist auch bei Wohnraum möglich, z. B im Falle der Überlassung abgegrenzter Teile einer Wohnung/Immobilie ohne Entgelt.
Überlassen die Eltern dem erwachsenen Kind unentgeltlich Wohnraum in ihrer Wohnung, so ist das Überlassungsverhältnis regelmäßig als Leihe anzusehen (LG Hamburg WuM 1994, 545
), was hier letztlich nicht anders zu bewerten wäre.
Ein Leihvertrag über Wohnraum ist auch auf Lebenszeit möglich, da dieses hinsichtlich der Dauer nicht weiter beschränkt ist.
So insbesondere auch der BGH, Urteil vom 11.12.1981 - V ZR 247/80
(Frankfurt)
"Ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt hat, ist ein Leihvertrag:"
Der Leihvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn dem Verleiher die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses unzumutbar geworden ist.
Aber ist nie vereinbart worden, dass eine Überlassung auf Lebenszeit erfolgen soll, gilt § 604 Abs. 3 BGB
:
Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Ihr Begehren wäre also denkbar und möglich.
Letzteres müssten Sie aber mit dem Neffen nachweisen. Ansonsten bliebe die oben genannte Kündigungsmöglichkeit, jedoch am besten nur nach schriftlicher Abmahnung. In der Abmahnung muss zum Ausdruck kommen, dass man ansonsten kündigen werde, wenn sich sein Verhalten nicht bessert. In der Zeit dazwischen kann Schadensersatz, s. o., verlangt werden, wie auch für die Zeit danach.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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