Zur Wohnung: Habe ca. 4 Jahre dort gewohnt; wobei ich jobtechnisch die letzten 2 Jahre kaum daheim war. ... -) Mietvertrags: "§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume: 4. a) Der Mieter ist verpfiichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren oder Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. ... Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Zeitfolgen, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses, durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.