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Verteilerschlüssel für Hausreinigung in Nebenkostenabrechnung in qm rechtens ?

| 20. März 2019 15:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist es rechtens, dass die Kosten für die Hausreinigung nach Quadratmetern abgerechnet werden?

Ja, es ist rechtens. Die Abrechnung der Betriebskosten, einschließlich der Hausreinigung, erfolgt in der Regel nach dem im Mietvertrag festgelegten Verteilerschlüssel. Dies kann nach Wohnungsgröße, Personenzahl oder Anzahl der Wohnungen sein. Wenn im Mietvertrag keine Regelung getroffen wurde, erfolgt die Umlage nach Wohnfläche. Eine absolute Einzelfallgerechtigkeit ist dabei nicht möglich.

Die Hausmeisterkosten für 2018 haben sich fast verdreifacht, da ein neuer Hausmeisterservice beauftragt wurde. Es wurde den Mietern nur mitgeteilt das die Reinigung nun eine Firma übernimmt, aber nicht was uns als Mietern dies kosten wird.
Bei Anforderung der Abrechnungen dieser Firma steht eine
Sommerpauschale von 75 €uro
Pauschale 30 €uro für Tonnenbereitstellung
Glühbirnenwechsel 3-6 €uro
112 € für Hausreinigung auf den monatlichen Rechnungen.
Sind die Positionen so abrechenbar ?
Die Hausreinigung beträgt im gesamten Jahr 1344,- €uro und wird nach meinen Quardratmetern 86,19 qm abgerechnet. Ich zahle mit meiner größeren Wohnung also ein ganzes Stück mehr als 1 Person die in einer kleineren Wohnung lebt, obwohl ich auch nicht mehr Dreck verursache als die Person in der kleineren Wohnung! Ist dies denn rechtens, das die Hausreinigung nach qm abgerechnet werden darf ? Denn warum soll ich mehr für das gleiche Stück Treppe zahlen als mein Nachbar mit kleinerer Wohnung ? Ich kann Ihnen leider nicht viel zahlen, da ich nur Geringverdiener bin. Vielleicht können Sie mir trotzdem helfen.
Vielen Dank für Ihre Antwort

20. März 2019 | 18:00

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich steht im Mietvertrag, nach welchem Verteilerschlüssel die Betriebskosten abgerechnet werden. An diesen Verteilungsschlüssel ist der Vermieter auch gebunden.


2.

Es gibt unterschiedliche Verteilerschlüssel: zum Beispiel nach Wohnungsgröße, nach Personenzahl, aber auch nach der Anzahl der Wohnungen.

Eine absolute Einzelfallgerechtigkeit kann es dabei aber nicht geben.

Die Abrechnung nach Wohnungsgröße, also nach Quadratmetern, ist nicht zu beanstanden und muss, wenn das im Mietvertrag so festgehalten ist, auch auf diese Weise erfolgen. Enthält der Mietvertrag keine Regelung, ist nach Wohnfläche umzulegen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2019 | 18:08

I'm Mietvertrag ist das nicht geregelt, da dies nachträglich entschieden wurde vom Vermieter. Jedoch wurde auf diese Kosten zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Einen Nachtrag zum Mietvertrag gab es nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2019 | 20:57

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Weil es keine mietvertragliche Regelung gibt, ist die Umlage nach der Wohnungsgröße richtig. Eine Alternative gibt es nicht.

Die Tatsache, dass Sie als Mieter nicht über den Umlageschlüssel informiert worden sind, ändert hinsichtlich der Richtigkeit und Zulässigkeit des Umlageschlüssels nach Quadratmetern nichts.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. März 2019 | 18:10

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