Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich steht im Mietvertrag, nach welchem Verteilerschlüssel die Betriebskosten abgerechnet werden. An diesen Verteilungsschlüssel ist der Vermieter auch gebunden.
2.
Es gibt unterschiedliche Verteilerschlüssel: zum Beispiel nach Wohnungsgröße, nach Personenzahl, aber auch nach der Anzahl der Wohnungen.
Eine absolute Einzelfallgerechtigkeit kann es dabei aber nicht geben.
Die Abrechnung nach Wohnungsgröße, also nach Quadratmetern, ist nicht zu beanstanden und muss, wenn das im Mietvertrag so festgehalten ist, auch auf diese Weise erfolgen. Enthält der Mietvertrag keine Regelung, ist nach Wohnfläche umzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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I'm Mietvertrag ist das nicht geregelt, da dies nachträglich entschieden wurde vom Vermieter. Jedoch wurde auf diese Kosten zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Einen Nachtrag zum Mietvertrag gab es nicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Weil es keine mietvertragliche Regelung gibt, ist die Umlage nach der Wohnungsgröße richtig. Eine Alternative gibt es nicht.
Die Tatsache, dass Sie als Mieter nicht über den Umlageschlüssel informiert worden sind, ändert hinsichtlich der Richtigkeit und Zulässigkeit des Umlageschlüssels nach Quadratmetern nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt