Bestandteil des Mietvertrages werden daher auch die Klauseln gemäß § 6 Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung sein: a)Der Mieter oder Pächter ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag zu erheben, wenn das Zwangsverwaltungsobjekt vor der Überlassung an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird; b)Die gesetzliche Haftung des Vermieters oder Verpächters für den vom Ersteher zu ersetzenden Schaden ist hiermit ausgeschlossen, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und der an die Stelle des Vermieters oder Verpächters tretende Ersteher die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt; c)Die Parteien vereinbaren, dass der Vermieter oder Verpächter auch von einem sich im Falle einer Kündigung (§ 57 a Satz 1 über die Zwangsversteigerung undZwangsverwaltung, § 111 der Insolvenzordnung) möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruchs hiermit freigestellt wird. Unsere Frage daher: Besteht für uns mit Abschluss des Mietvertrages mit dem Zwangsverwalter ein unvertretbar hohes Risiko eines wirtschaftlichen Schadens durch vorzeitige Kündigung des Erwerbers im Falle einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung , u.U. mit der Begründung des Eigenbedarfes oder einer Weiterveräußerung?