Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Als Vermieter können Sie nur kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Die Kündigung wäre spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, vgl. § 573 c Absatz 1 BGB
.
Nach § 573 Absatz 2 BGB
liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung haben Sie indes nicht dargelegt. Eine Nutzungsabsicht Ihrerseits oder von Dritten ist nicht erkennbar.
Vorratskündigungen sind indes unwirksam ( vgl. BVerfG, WuM 1990, 479
[BVerfG 23.08.1990 - 1 BvR 440/90
]; WuM 1999, 381; BGH, NZM 2005, 580
).
Ich empfehle Ihnen, den zu erwartenden Verkaufserlös im vermieteten und im unvermieteten Zustand ermitteln zu lassen.
Wenn sich ein Preisabschlag von mehr als 15 % ergibt, eröffnet dies eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB
(BVerfG, WuM 1992, 46
[BVerfG 20.09.1991 - 1 BvR 539/91
]; AG Hamburg, ZMR 2005, 796).
Verkauf der Mietsache ist als anderweitige Verwendungsabsicht iSd § 573 BGB
anerkannt (vgl. OLG Koblenz WuM 1989, 164
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
"Ich empfehle Ihnen, den zu erwartenden Verkaufserlös im vermieteten und im unvermieteten Zustand ermitteln zu lassen".
Wer ist dazu berechtigt, diese Abschätzung zu machen? Und wird dabei auch berücksichtigt, dass man die Wohnung aus den o.g. Gründen gar nicht herzeigen kann?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Um die in Rede stehende Frage klären zu lassen, müssen Sie einen Sachverständigen beauftragen, der dann im Rahmen seines zu erstattenden Gutachtens sich mit allen relevanten Punkten auseinandersetzt. Hierzu zählt auch der gegenwärtige Zustand der Mietsache.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth