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Nutzung einer Einliegerwohnung

2. April 2023 18:50 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich brauche für den folgenden Sachverhalt eine Beratung.

Ein Mann, sagen wir Anton (Rentenalter, kein Vermögen, soziale Grundsicherung) zieht bei seiner Freundin, sagen wir Elke, unentgeltlich in deren Wohnung ein. Diese Wohnung ist Teil eines Hauses, welches der Freundin und ihrem Bruder gemeinschaftlich gehört.

Nach mehreren Jahren der Beziehung trennt sich das Pärchen. Anton darf in der Wohnung wohnen bleiben (die Freundin zieht woanders hin), bezahlt 250€ monatlich für die Nutzung und betreut einige Jahre die alten Eltern und nach den Tod des Vaters die pflegebedürftige Mutter der Freundin.
Diese Pflege war intensiv und schränkte Anton sehr stark in seinem Alltag ein (Besorgungen in der Stadt sind nur noch schwierig möglich, Ausflüge oder Urlaube fast unmöglich.) Dafür erhielt er keine Vergütung.

Die Mutter zog im November letzten Jahre in das Haus von Elkes Bruder (an einem anderen Ort) und wird nun dort gepflegt.

Nach mehreren Jahren möchte Elkes Bruder das Haus mitsamt der Wohnung verkaufen. Anton wird mitgeteilt, daß er schon einmal nach einer Wohnung suchen soll. Er sucht mehrere Monate lang, wegen diverser Schufa-Einträge und der prekären finanziellen Situation leider ohne Erfolg.
Elke und ihr Bruder haben sich gestern telefonisch bei Anton gemeldet und ihm angekündigt, dass er eine schriftliche Kündigung für den 30.6.2023 in den nächsten Tagen erhalten wird.

Anton hat vor 3 Wochen die Diagnose Krebs erhalten (Blasenkrebs) und ist vorige Woche operiert worden. Es geht ihm sehr schlecht und er ist nicht in der Lage auszuziehen.
Welche Rechte hat Anton nun und wie soll er sich nach Erhalt der schriftlichen Kündigen verhalten?

Vielen Dank :)

2. April 2023 | 19:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Anton sollte sich spätestens nach Erhalt der schriftlichen Kündigung an sein örtlich zuständige Amtsgericht wenden und Beratungshilfe beantragen. Damit kann er dann die Kündigung durch einen Anwalt prüfen und sich ggf. außergerichtlich vertreten lassen und muss dafür maximal 15 € bezahlen (https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/verfahren_02.php).

Unter anderem da Anton 250,00 € monatlich zahlt, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um ein Mietverhältnis handelt (anfangs war es das sicherlich nicht). Handelt es sich um ein Mietverhältnis, bräuchten Elke und ihr Bruder einen Kündigungsgrund. Allein das diese das Haus verkaufen möchten, stellt noch keinen solchen Kündigungsgrund dar. Es gibt zwar die sog. Verwertungskündigung des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die vorliegt, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Voraussetzungen sind allerdings recht streng, so dass es sich hier regelmäßig lohnt, die Kündigung nicht vorschnell zu akzeptieren. Für die Verwertungskündigung kann hier natürlich sprechen, dass die Miete ggf. derart gering ist, dass deswegen alle potentiellen Käufer Abstand nehmen. Aber es gibt auch genug Gegenargumente.

Eine Kündigung ohne Grund gem. § 573a BGB kommt hier nicht in Betracht, da Antons Vermieter ja nicht im Haus wohnen.
Im Übrigen hat Anton auch die Möglichkeit, der Kündigung gem. § 574 BGB zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Dies kann zum einen der Fall sein, weil angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Hier muss Anton allerdings sehr gut nachweisen können, dass er sich (quasi in Vollzeit) um eine andere Wohnung bemüht.

Zum anderen kann aber Anton ggf. auch seine Erkrankung anführen. Ier kommt es natürlich auf die Einzelheiten an und die Frage, ob und wie gut sich Anton von der Operation erholt und wie erfolgreich diese war. Hier würde es natürlich helfen, wenn Anton ärztlich bescheinigt wird, dass er nicht umzugsfähig ist.

Wenn Anton dann nicht auszieht, müssten Elke und ihr Bruder ihn verklagen. Das würde übrigens
auch gelten, wenn man kein Mietverhältnis annehmen würde und es keinen Kündigungsschutz für Anton geben würde. Erst wenn Anton tatsächlich zur Räumung verurteilt werden würde, müsste er dann tatsächlich ausziehen, könnte allerdings auch noch Vollstreckungsschutz beantragen. Da Anton ja keinen Ersatzwohnraum hat und sicherlich nicht auf der Straße landen möchte, ist er quasi gezwungen, sich gegen die Kündigung zu wehren. Für den Prozess wird er dann Prozesskostenhilfe beantragen, womit dann u.a. seine anwaltliche Verteidigung bezahlt wird.

Ob und wie man genau auf die Kündigung reagiert, hängt u.a. vom Inhalt der Kündigung selbst ab und sollte dann anwaltlich geprüft werden. Manchmal kann es das beste sein, gar nicht zu reagieren, in Ihrem Fall könnte aber der rechtzeitige Härtewiderspruch zu empfehlen sein.

Ich wünsche Anton aber vor allem gesundheitlich alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


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