Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Sie wohl zu Recht von einem Mietverhältnis und von mehreren Untermietverhältnissen ausgehen. Vorliegend liegt, ausgehend von Ihrer Schilderung, wohl kein Pachtverhältnis oder Verwahrungsverhältnis vor.
Die von Ihnen angesprochene Erlaubnis des Vermieters gem. § 540 BGB
ist eine einseitige (formlose)empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch stillschweigend erteilt werden kann.
Allerdings kann der Mietvertrag eine Klausel enthalten, die bestimmt, dass eine Untervermieterlaubnis der SCHRIFTFORM bedarf. Sie sollten den Hauptmietvertrag durchsehen, ob darin eine solche Klausel enthalten ist.
Im Übrigen kann die längere Duldung als Erlaubnis ausgelegt werden.
Wenn in Ihrem Fall der Vermieter über mehrere Jahre Kenntnis von den verschiedenen Untervermietungen bzw. davon hatte, dass der vermietete Raum an verschiedene Personen ständig untervermietet worden ist, dann kann meines Erachtens eine (konkludente) allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung angenommen werden. Es ist keineswegs zwingend gesetzlich vorgeschrieben, dass es einer ausdrücklichen (schriftlichen) Erlaubnis des Vermieters bedarf.
Was den Eigentümerwechsel angeht, ist Folgendes auszuführen:
Hier ist § 566 BGB
ausschlaggebend. Eigentlich gilt dieser nur für Mietverhältnisse über Wohnraum, ist aber über § 578 Abs. 1 BGB
auch auf Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume anzuwenden.
Dieser schreibt vor, dass "der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten" voll eintritt. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten eintritt, die nicht nur aus Anlass des Mietvertrages begründet worden sind.
Der Erwerber ist also während seiner Eigentümerstellung zur Gewährung des Mietgebrauchs in dem Umfang verpflichtet, wie er sich aus dem Vertrag und der bisherigen Praxis ergibt. Auf seine Kenntnis vor Eigentumserwerb kommt es nicht an. Dies gilt auch für die Untervermietung (so Lammel, in: Anwaltkommentar Wohnraummietrecht, § 566 BGB
, Rn. 84).
Die Behauptung, dass der Mieter zum einen den neuen Eigentümer um Verlängerung des Mietvertrages hätte bitten müssen und zum anderen die Erlaubnis zur Untermiete einholen müssen, ist in dieser Form also, ausgehend von Ihrer Sachverhaltsschilderung, unrichtig.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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