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Gültigkeit 18 Jahre alter Mietvertrag

29. Januar 2025 16:36 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Eltern besitzen 2 Mietwohnungen im alten Haus meiner Großeltern.
Eine Mietpartei hat jetzt spontan per Einschreiben gekündigt. In dem 18 Jahre alten Mietvertrag steht, daß die Kündigungszeit für beide Parteien nach so einer langen Zeit 9 Monate beträgt.
Der Mieter hat jetzt zum 30.04.2025 gekündigt. Also 3 Monate Kündigungsfristfrist eingehalten.
Gibt es ein neues Gesetz, welches besagt, das der Mieter immer nach 3 Monaten kündigen kann, oder gilt der alte Mietvertrag von 2007??

Der Mieter hat auf dem Grundstück eine Holzüberdachung gebaut. Darüber gab es nur eine mündliche Vereinbarung. Muss er diese wieder abbauen? Oder kann er sie einfach stehen lassen und wir müssen uns dann leider darum kümmern??

29. Januar 2025 | 17:09

Antwort

von


(879)
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81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Für Mieter:innen gilt bei einem unbefristeten Mietverhältnis die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese ist in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Die Mietdauer hat bei einer Kündigung durch den Mieter oder die Mieterin keinen Einfluss auf die Frist.

Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Kün­di­gungs­frist von drei Monaten. Ausnahmen sind jedoch möglich: Mieter:innen und Vermieter:innen können im Miet­ver­trag eine individuelle Kün­di­gungs­frist vereinbaren. Diese ist jedoch nur gültig, wenn sie kürzer als drei Monate ist. Eine längere Kün­di­gungs­frist würde die Mieter:innen zu sehr einschränken und entsprechend benachteiligen.

Der Mieter kann sich also auf die Kündigungsfrist von drei Monaten berufen.

2. Bezüglich der Holzüberdachung, die der Mieter auf dem Grundstück gebaut hat, gilt Folgendes:

Im Rahmen des deutschen Mietrechts ist der Mieter gemäß § 546 BGB verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietverhältnisses in ihrem ursprünglichen Zustand zurückzugeben.

Da es nur eine mündliche Vereinbarung darüber gab, könnte es sich um eine bauliche Veränderung handeln, die der Mieter bei Auszug wieder entfernen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Ohne eine schriftliche Vereinbarung könnte der Mieter verpflichtet sein, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, es sei denn, Sie als Vermieter stimmen zu, dass die Überdachung bestehen bleibt.

Es wäre ratsam, dies mit dem Mieter zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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