Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Für Mieter:innen gilt bei einem unbefristeten Mietverhältnis die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese ist in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Die Mietdauer hat bei einer Kündigung durch den Mieter oder die Mieterin keinen Einfluss auf die Frist.
Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Ausnahmen sind jedoch möglich: Mieter:innen und Vermieter:innen können im Mietvertrag eine individuelle Kündigungsfrist vereinbaren. Diese ist jedoch nur gültig, wenn sie kürzer als drei Monate ist. Eine längere Kündigungsfrist würde die Mieter:innen zu sehr einschränken und entsprechend benachteiligen.
Der Mieter kann sich also auf die Kündigungsfrist von drei Monaten berufen.
2. Bezüglich der Holzüberdachung, die der Mieter auf dem Grundstück gebaut hat, gilt Folgendes:
Im Rahmen des deutschen Mietrechts ist der Mieter gemäß § 546 BGB verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietverhältnisses in ihrem ursprünglichen Zustand zurückzugeben.
Da es nur eine mündliche Vereinbarung darüber gab, könnte es sich um eine bauliche Veränderung handeln, die der Mieter bei Auszug wieder entfernen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Ohne eine schriftliche Vereinbarung könnte der Mieter verpflichtet sein, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, es sei denn, Sie als Vermieter stimmen zu, dass die Überdachung bestehen bleibt.
Es wäre ratsam, dies mit dem Mieter zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
29. Januar 2025
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17:09
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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