Ungerechtfertigte Forderung, öffentliche Zustellung
vom 20.11.2010
46 €
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Nun meine Fragen: Gibt es hier nicht so etwas wie eine Verwirkung oder Verjährung? ... Die gerichtliche Geltendmachung habe die Verjährung wirksam unterbrochen. Die Unterbrechung dauere nach § 211 Abs. 1 BGB alter Fassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Rechtsstreits an.