Sehr geehrter Fragesteller,
maßgeblich bei der Verjährung ist der Titel, der gem. § 197 Absatz 1 Nr.3 BGB
, der in 30 Jahren verjährt.
Der Antrag nach § 850f Absatz 2 ZPO
kann jederzeit gestellt werden und ist nicht fristgebunden.
Die Verjährung dieses Anspruchs geht einher mit der Verjährung des Titels, sodass noch ausreichend Zeit besteht.
9. Juni 2011
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10:50
Antwort
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