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Rückkaufwerte Lebensversicherung, drohende Verjährung 2012

8. Dezember 2012 14:58 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der aktuellen Urteile des BGH gegen diverse Lebensversicherer zu Rückkaufwerten und Stornoabzügen habe ich mir meine eigenen Lebensversicherungen angeschaut und habe insbesondere wegen der drohenden Verjährung einige Fragen.

Zunächst Eckdaten zu zwei meiner Versicherungen:

1. MLP/Heidelberger Leben
Fondgebundene Lebensversicherung (Tarif FLVH2, BUZ ARBB7)
01.12.2004 Versicherungsbeginn / 01.12.2042 Ende Beitragszahlung / 01.12.2067 Versicherungsablauf

Eingezahlter Beitrag 12/2004 - 05/2009 = 2340 Euro
ab 06/2009 beitragsfrei gestellt, Versicherung ungekündigt

Anteilsguthaben 31.12.2009: 556,31 €
Anteilsguthaben 31.12.2010: 636,41 €
Anteilsguthaben 31.12.2011: 556,12 €

2. Standard Life, britische Kapitallebensversicherung (Tarif STL 1V)
01.12.2004 Versicherungsbeginn / 01.11.2052 Ende Beitragszahlung / 30.11.2052 Versicherungsablauf

Eingezahlter Beitrag 12/2004 - 11/2012 6480 Euro (bis 11/2011=5400 Euro)
Beitragsfrei gestellt von 06/2009 - 11/2009
Vertrag ungekündigt, wird bis heute monatlich bedient

Rückkaufswert per 30.11.2011: 1.830,37 Euro
Deckungskapital per 30.11.2011: 1.752,08 Euro

Meine Fragen:

a) Soweit ich die BGH-Urteil begleitenden Pressetexte verstanden habe, müssten die Rückkaufwerte knapp 50 % der eingezahlten Beiträge entsprechen. Lässt sich das verallgemeinern und auch auf die beiden o.g. Versicherungen übertragen, bzw. mit welchen Rückkaufwerten könnte ich rechnen, wenn ich die Versicherungen jetzt kündigen möchte?

b) Meine Ansprüche werden vermutlich Ende 2012 verjähren. Gilt das auch, wenn die Versicherungen zwar in 2009 beitragsfrei gestellt wurden aber bis heute noch ungekündigt sind?

c) Auf eine Verjährungsverzichtserklärung werden sich die beiden genannten Versicherer wohl nicht einlassen. Aufgrund der verbleibenden drei Wochen bis Jahresende bleibt vermutlich nur der Klageweg oder evtl. Mahnbescheid? Welchen Weg würden Sie - positive Aussichten vorausgesetzt - vorschlagen?

d) Mit welchen Gerichts- und Anwaltskosten wäre bei den o.g. Daten zu rechnen? Sind gute Erfolgsaussichten aufgrund der diesjährigen BGH-Urteile realistisch?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Frage a:

Der Pressetext des BGH gibt nicht her,dass der Rückkaufswert nur ca. 50 % der eingezahlten Beiträge ausmacht.Der Rückkaufswert wird versicherungsmathematisch berechnet und jedes Jahr ausgewiesen.

Dem Pressetext ist aber zu entnehmen, dass alle Kapital (Lebens- als auch Rentenversicherung) in klassischer als auch fondsgebundener Variante umfasst sind.

Es geht vorliegend darum, ob die entsprechenden Klauseln in den Vertragswerken einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB stand halten.

Mit welchen Rückkaufswerten Sie rechnen können, kann im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden. Die wenigsten Anwaltskanzleien verfügen über entsprechenden Berechnungsprogramme, die allerdings bei Verbraucherzentralen vorhanden sind.

Fragen b und c:

Der Versicherungsnehmer kann nach § 168 VVG grds. den Lebensversicherungsvertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ordentlich kündigen.

Der Rückkaufswert wird daher erst fällig, wenn die Kündigung ausgesprochen worden ist. Die Verjährung beginnt erst ab diesem Zeitpunkt an zu laufen.

Eine Klage oder Mahnverfahren würden insoweit nichts bringen, da Sie einen konreten Anspruch benennen müssten, den Sie erst kennen, wenn Sie gekündigt haben also die Differenz des berechneten Wertes der Versicherung zu einem Wert, der unter zu Grundelegung der Rechtsprechung ermittelt wird.

Sie müssen erst einmal gekündigt haben, um feststellen zu können, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist.

Ein Verkauf an einen Policenaufkäufer kommt wohl kaum in Betracht, da Sie eine gewisse Mindestsumme (10.000 €) nicht erreichen. Ob es andere Aufläufer für Kleinpolicen gibt, ist mir nicht bekannt.

Frage d:

Die Erfolgsaussichten können erst dann abgeschätzt werden, wenn die Klauseln der Verträge geprüft worden sind, was eine Vorlage der Policen notwendig macht.

Die anwaltlichen Kosten sowie die Gerichtskosten richten sich sodann nach dem Gegenstandswert. Dies wäre dann die Differenz zwischen dem vom Versicherer berechneten Rückkaufswert und einem Wert von einer neutralen Stelle über den im Verfahren dann Streit bestünde, was durch entsprechendes, selbstverständliches kostenpflichtiges, Sachverständigengutachten nachgewiesen werden muss.

Wie hoch diese Differens sein wird, kann ich leider nicht aussagekräftig einschätzen.



Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

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