Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Frage a:
Der Pressetext des BGH gibt nicht her,dass der Rückkaufswert nur ca. 50 % der eingezahlten Beiträge ausmacht.Der Rückkaufswert wird versicherungsmathematisch berechnet und jedes Jahr ausgewiesen.
Dem Pressetext ist aber zu entnehmen, dass alle Kapital (Lebens- als auch Rentenversicherung) in klassischer als auch fondsgebundener Variante umfasst sind.
Es geht vorliegend darum, ob die entsprechenden Klauseln in den Vertragswerken einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB
stand halten.
Mit welchen Rückkaufswerten Sie rechnen können, kann im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden. Die wenigsten Anwaltskanzleien verfügen über entsprechenden Berechnungsprogramme, die allerdings bei Verbraucherzentralen vorhanden sind.
Fragen b und c:
Der Versicherungsnehmer kann nach § 168 VVG
grds. den Lebensversicherungsvertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ordentlich kündigen.
Der Rückkaufswert wird daher erst fällig, wenn die Kündigung ausgesprochen worden ist. Die Verjährung beginnt erst ab diesem Zeitpunkt an zu laufen.
Eine Klage oder Mahnverfahren würden insoweit nichts bringen, da Sie einen konreten Anspruch benennen müssten, den Sie erst kennen, wenn Sie gekündigt haben also die Differenz des berechneten Wertes der Versicherung zu einem Wert, der unter zu Grundelegung der Rechtsprechung ermittelt wird.
Sie müssen erst einmal gekündigt haben, um feststellen zu können, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Ein Verkauf an einen Policenaufkäufer kommt wohl kaum in Betracht, da Sie eine gewisse Mindestsumme (10.000 €) nicht erreichen. Ob es andere Aufläufer für Kleinpolicen gibt, ist mir nicht bekannt.
Frage d:
Die Erfolgsaussichten können erst dann abgeschätzt werden, wenn die Klauseln der Verträge geprüft worden sind, was eine Vorlage der Policen notwendig macht.
Die anwaltlichen Kosten sowie die Gerichtskosten richten sich sodann nach dem Gegenstandswert. Dies wäre dann die Differenz zwischen dem vom Versicherer berechneten Rückkaufswert und einem Wert von einer neutralen Stelle über den im Verfahren dann Streit bestünde, was durch entsprechendes, selbstverständliches kostenpflichtiges, Sachverständigengutachten nachgewiesen werden muss.
Wie hoch diese Differens sein wird, kann ich leider nicht aussagekräftig einschätzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
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