Sehr geehrter Ratsuchender,
es steht zu befürchten, dass der gegenanwalt Recht hat. Die Ansprüche verjähren in der Tat sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.
Wenn Sie die Klage nun zurücknehmen, werden Sie neben den Gerichtskosten (die Sie aber schon eingezahlt haben) auch die Kosten des gegenischen Rechtsanwaltes tragen müssen, die sich in etwa in einer Größenordnung von rund 350,00 EUR bewegen werden.
Was Sie nun versuchen können, ist Folgendes:
Teilen Sie dem Gericht mit, dass die Verjährungseinrede deshalb nicht greifen kann, da der Mieter Sie hingehalten hat, so dass der erhobenen Verjährungseinrede die UNZULÄSSIGE RECHTSAUSÜBUNG deshalb entgegen steht, da hier Verhandlungen und Zusagen des Mieters vorliegen (was Sie aber beweisen müssten).
Aber Vorsicht: Die Zahlung nach mehr als sechs Monaten kann nicht als Anerkenntnis, welche die einmal entstandene Verjährung hemmt oder neu beginnen läßt, gewertet werden, da eben schon die Verjährung eingetreten war.
Ihre Chancen, mit diesem Einwand durchzudringen, sind jedoch nicht sehr gut, da die Vielzahl der Gerichte eben die sechs-monatige Frist anwendet.
Hier sollten Sie das Gericht daraum bitten, einen richterlichen Hinweis zur Frage der Verjährung zu erteilen, um dann ggfs. aus Kostengründen die Klage zurück zu nehmen!
Vielleicht haben Sie im Vertrag eine andere (längere) Frist geregelt; sehen Sie bitte dort einmal nach.
Ansonsten besteht eventuell noch die Möglichkeit, Ihre (verjährten) Ansprüche mit der Kautionsrückzahlung zu verrechnen (das ist auch bei Verjährung noch möglich).
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle