„Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit den Anträgen, 1)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den im Grundbuch von … verzeichneten 6 Einstellplätzen mit den Nummern … nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem … zu zahlen. 2)Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des Eigentums an den 6 im Grundbuch von … verzeichneten Stellplätzen mit den Nummern ... in Verzug befinden. ... Der Kläger und der Zeuge … erklärten, dass sie an den Doppelparkern nicht interessiert seien, da das Risiko mit den Kosten der Wartung, Reparatur und gar Erneuerung der ja schon älteren Hebeanlagen belastet zu werden, unberechenbar sei. ... Wir rätseln da momentan ...“ Beweis: Vorlage e-mail-Ausdruck vom 14.1.08, in Kopie Der Kläger zeigte sich am gleichen Tag verwundert – er mailte dem beklagten Ehemann eine halbe Stunde später zurück: „Was die Reparaturkosten an der Hebeanlage angeht, bin ich noch nicht dazu gekommen in die Teilungserklärung zu schauen – ich war eigentlich davon ausgegangen, dass diese Kosten über die WEG (über die Instandhaltungsrücklage) abgewickelt wird.“ Beweis: wie vor Noch am selben Tag mailte der beklagte Ehemann zurück: „Wie Sie war auch ich davon ausgegangen, dass das Hausgeld und die Instandhaltungsrücklage in der WEG alles abdecken“ Beweis: Auszug aus der e-mail (die erste Seite dieser mail liegt als Ausdruck leider dem Kläger nicht mehr vor – das Datum ergibt sich aber aus der Druckdatumfußzeile) und, nachdem er mitteilte, dass er von dem Verwalter mit dem Inhalt der Teilungserklärung konfrontiert worden war und hiernach Instandhaltung und Wartung der Hebeanlagen den Sondereigentümern obliege, „Es ist Ehrensache, dass die Kosten, soweit notwendig, unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur ... u n s gebühren.