Sehr geehrter Rechtsanwalt, sehr geehrte Rechtsanwältin, ich benötige Ihre Hilfe zu folgendem Fall: Fakten: - 3-Zimmer Wohneinheit; - 4 Personen-Haushalt (hiervon 2 Kinder: 4 und 5 Jahre; Beruf des Mannes: Arzt) - Wohnraum-Mietvertrag seit 08.2006 - Küchenboden: Fliesen - Mangel: Fugen des Küchenbodens brechen stark aus, seit ca. 2007: Mangelanzeige vom Mieter sind wiederkehrend erfolgt, keine Mietminderung; Vermieter hat immer wieder Mangel abgestellt - aber es brachen immer wieder neue Fugenbereiche aus - Vermieter: - erstreitet vollständige Mangelabstellung (Neuverfugung) vor Gericht von ursprünglich ausführender Firma; muss laut Urteil bis Ende 2014 erledigt sein - teilt telefonisch den Mietern das Ergebnis des Urteils mit, bittet um Zugang zur Wohneinheit für ca. 1 Woche; Mieter sollen für den Zeitraum Urlaub nehmen und am besten verreisen, Schlüssel der Nachbarin geben --> Mieter teilen dem Vermieter in dem Telefonat mit, dass sie in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen können und auch keinen "Zusatzurlaub", nicht die Wohnung samt Inventar einfach einer Firma oder der Nachbarin "aushändigen wollen"; durch die zwei kleinen Kinder definitiv eine Kochmöglichkeit usw. benötigen und durch den verantwortlichen Beruf des Mannes auch nicht einer Lärmbelästigung aussetzen können. - Sie könnten sich hier dann eher Ersatzwohnraum/ Hotel/ Pension oder ähnliches vorstellen zu Lasten des Vermieters - Des Weiteren muss das Kücheninventar ausgeräumt, eingelagert werden, das Möbel abgebaut und eingelagert werden, Der Schmutz der höchstwahrscheinlich in der ganzen Wohnung aufzufinden sein wird, entfernt werden und alles wieder aufgebaut und eingeräumt. ... Die Wohnung ist für 4 Personen sehr klein; es ist zu bezweifeln, dass die Küchenmöbel überhaupt noch Platz finden in den anderen Zimmern; es besteht dann auf alle Fälle auch eine gewisse "Unfallgefahr" für die Kinder und "Beschädigungsgefahr" durch die Kinder.... - Bestehen die Ansprüche auf Kostenerstattung Reinigung, Möbelab- und aufbau, Aus-und Einräumen auch bei Kostenübernahme der Ersatzwohnung oder auch bei Mietminderungsanspruch bei eingeschränkter Nutzung der Wohnung für den Zeitraum?