Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Zunächst gilt im Rahmen von Nutzungseinräumungen folgendes:
Der Lichtbildner ist an jeder Nutzung seiner Fotos wirtschaftlich angemessen zu beteiligen und behält im Zweifel die Rechte an den Bildern, wenn sie dem Nutzer nicht ausdrücklich eingeräumt worden sind oder wenn sich ihre Einräumung nicht aus Sinn und Zweck des Vertrags ergibt (sog. Zweckübertragungslehre, vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201986,%20885" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 20.03.1986 - I ZR 179/83: "METAXA"; Umfang der Nutzungsrechtseinräumung">GRUR 1986, 885</a>).
Sie sprechen davon, dass ein Auftragnehmer Texte und Bilder zum Aufbau mehrerer Webseiten erstellt hat. Anhand dieser Beauftragung wäre nunmehr zu klären, ob dabei eine vollumfängliche Nutzungsübertragung vereinbart bzw. gewollt war oder eine Beschränkung nur auf konkrete Webseiten ohne Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass nur ein einfaches Nutzungsrecht erworben wird (OLG Düsseldorf GRUR 1988, 541
). Indizien für eine umfassende Nutzung könnten jedoch bspw. eine Vergütung sein, deren Höhe üblicherweise nicht nur die Herstellung, sondern auch die Nutzung abdeckt; dann wäre möglicherweise auch eine mehrfache Nutzung der Bilder möglich (OLG Karlsruhe GRUR 1984, 522
).
II.
Im Weiteren müsste dann geklärt werden, in welcher Form die Bilder aktuell verwendet werden. Diese aktuelle Verwendung müsste gegen die ursprüngliche Nutzungseinräumung verstoßen, um ggf. Ansprüche begründen zu können.
Dabei sei auf Punkt I. zu verweisen, wonach zuerst die eigentliche Nutzungseinräumung bestimmt werden muss. Problematisch könnte sich hier jedoch in der Tat der Umstand erweisen, dass eine Übertragung der Nutzung an Dritte (im Rahmen des Verkaufs an eine andere Dritte) nicht vom ursprünglichen Vertragszweck gedeckt sind und damit einen Verstoß gegen das Nutzungsrecht darstellen.
III.
1. Möglicherweise könnte deshalb dem neuen Inhaber ein Freistellungsanspruch gegen Sie zustehen. In Betracht kommt etwa eine Aufklärungspflichtverletzung Ihrerseits, dass die Projekte der zu verkaufenden Firma durch Nutzungsrechte eingeschränkt sind. Für die genaue Bestimmung der Ansprüche müsste jedoch der Kaufvertrag ausgewertet werden, insbesondere ob Sie möglicherweise haftungsrelevante Sachverhalte ausgeschlossen haben. Ansonsten könnte die eingeschränkte Nutzung der Projekte möglicherweise einen Mangel darstellen, der Sie auch zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Abgesehen davon halte ich einen Durchgriff auf den ursprünglichen Autor bzw. Ersteller der Bilder nur dann für möglich, wenn dieser selbst gegen mögliche Nutzungsrechte verstoßen hat und Sie jedoch aufgrund der vertraglichen Abreden darauf vertrauen durften, dass hier Nutzungsrechte uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Diesbezüglich wäre einerseits zu klären, wer nun überhaupt Nutzungsrechte an den Bildern geltend macht und andererseits wiederum der ursprüngliche Auftrag rechtlich auszuwerten.
3. In Bezug auf Fristen sehe ich Anhand Ihrer Ausführungen derzeit keine Probleme. Ansprüche verjähren in der Regel erst in drei Jahren, was hier – zumindest bei Ansprüchen gegen Sie – noch nicht der Fall sein dürfte.
IV.
Für das weitere Vorgehen gilt zunächst, dass nicht festgestellt werden kann, um was für ein „Forderungsschreiben" es sich gegen die neue Firma handelt. Hier könnte es sich um eine Abmahnung handeln. Da Sie jedoch nicht direkt betroffen sind, können Sie hier auch nicht entsprechend rechtlich reagieren. Dies obliegt dem Adressat des Schreibens.
Eventuell bestehende Regressansprüche müssten dann von dem neuen Inhaber gegen Sie geltend gemacht werden. Auch hier kann ohne genauere rechtliche Prüfung der jeweiligen Verträge kein abschließender Rat erteilt werden. Sofern Sie mit dem neuen Inhaber einen ausreichend guten Kontakt pflegen, sollten Sie darauf hinwirken, den möglichen Schaden zu begrenzen, bspw. in dem Sie den Sachverhalt weiter ausforschen und vor allem die tatsächliche Nutzungseinräumung durch den ursprünglichen Auftragnehmer – soweit möglich – belegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Leider scheint meine Ausführung nicht detailliert genug zu sein, denn die Antwort scheint am eigentlichen Sachverhalt vorbei zu gehen.
Zur Klärung:
Unternehmen A: Autor der Texte, der auch Bilder geliefert hat
Unternehmen B: An dieses Unternehmen wurden die Webseiten verkauft
Unternehmen C: Stellt mir eine Rechnung für die Verwendung der Bilder
Ich habe 2010 eine Texterstellung inkl. Bilder bei dem Unternehmen A in Auftrag gegeben. Entsprechende Nutzungsrechte wurden mir in vollem Umfang übertragen (nicht ausdrücklich, jedoch üblich für diesen Geschäftsprozess in dieser Branche). Problem scheint nur zu sein, dass Unternehmen A nie im Besitz der Nutzungsrechte für die Bilder war.
Nutzungsrechte wurden ausdrücklich nicht geregelt, jedoch ist es in dieser Branche ein übliches Geschäftsgebaren auch die Nutzungsrechte vollständig zu übertragen, sonst würde man für die Erstellung von Texten zahlen ohne sie nutzen zu dürfen. Ich wurde weiter nie darauf hingewiesen, dass das Unternehmen A nicht im Besitz der Nutzungsrechte ist.
Die Webseiten von von mir an das Unternehmen B verkauft so wie sie sind (zu sehen sind), keine weiteren Abreden. Unternehmen B ist somit auch nicht im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte für die Bilder.
Unternehmen C hat mir gegenüber eine Rechnung gestellt als Vergleich für die Bildnutzung, ich bin jedoch nicht mehr Inhaber der Webseiten. Unternehmen B hat meines Wissens nach bisher keine Forderung erhalten.
Unklar ist nun für mich eigentlich, wer gegenüber wem was geltend machen kann.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihren ersten Ausführungen entsprechend war nach meiner Auffassung der neue Inhaber Adressat des Schreibens.
Da Sie dieses Schreiben erhalten haben, wurde wohl eine Urheberrechtsverletzung (Nutzungsverletzung) durch Sie bzw. durch Ihr Unternehmen dokumentiert.
Sofern eine GmbH vorliegt, bleibt der Anspruch gegen die GmbH bestehen und geht mit über. Der neue Inhaber könnte dann bei Ihnen Regress fordern.
Handelt es sich hingegen um ein Einzelunternehmen, müsste geklärt werden, was genau übertragen wurde (Webseiten ist etwas ungenau). Höchstwahrscheinlich kann der Anspruch dann jedoch gegen Sie direkt geltend gemacht werden.
Da Nutzungsrechte nicht gutgläubig erworben werden können und ein Haftungsausschluss gegen den Ersteller wohl nicht vorliegt, haften Sie direkt.
Im Zuge des Verkaufs sollten Sie jetzt allerdings den neuen Inhaber darauf hinweisen, dass möglicherweise keine Nutzungsrecht vorliegen. Dieser könnte nämlich ebenfalls in Anspruch genommen werden (und dann Regress bei Ihnen nehmen).
Da Sie direkt angeschrieben wurden, sollten Sie hier entsprechend reagieren und mitteilen, dass Sie von einer Nutzungseinräumung ausgegangen sind. Eventuell lässt sich die Gegenseite auf einen Vergleich ein. Sofern es sich um eine Abmahnung handelt, sollten Sie auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Erwägung ziehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen nun abschließend klären zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach