Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage nach der Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Fahrzeugmietvertrag wie folgt beantworten.
Tatsächlich regelt § 548 Abs. 1 S. 1 BGB
eine für Mietverhältnisse von der allgemeinen dreijährigen Verhärungsfrist abweichende kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, beginnend mit der Rückgabe der Mietsache.
Rückgabe war am 04.09.2017. Verjährung ist damit mit Ablauf des 04.03.2018 eingetreten.
Eine möglicherweise durch AGB geregelte vertragliche Verlängung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist nach einem aktuellen Urteil des BGH nichtig.
Teilen Sie der Firma mit, dass Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
In diesem Fall kann die Firma ihre Forderung nicht durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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