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rückwirkender Anspruch auf Miete?

| 23. September 2007 13:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich habe im März 2007 bei einem Bekannten für seine Firma gearbeitet und in seinem Haus kostenlos gewohnt.
Ende März gab er mir für eine Wohnung in seinem Haus einen Mietvertrag über 400€, der zum 15.04.07 beginnen sollte.

Unschlüssig ob ich diesen akzeptieren sollte oder nicht, bat er mich, diesen schon einmal zu unterschreiben, um ihn bei seiner Bank als Argument für eine kurzfristige Dispokreditausweitung zu benutzen, da er sich in einem finanziellem Engpass befand.

Ich unterschrieb ein Exemplar des Vertrages, welches er mir nach Aufsuchen bei seiner Bank (der Dispo wurde ihm trotzdem verwehrt) zurückgab.
Einen Tag später haben wir uns zerstritten und ich habe seine Räume nie wieder betreten.

Frage:
Ist hier ein rechtskräftiges Mietvertragsverhältnis zustande gekommen, auf dessen Basis er rückwirkend von mir die Miete fordern könnte? Wie gesagt: das einzige von mir unterschriebene Original habe ich, ich kann allerdings nicht ausschließen, dass er eine beglaubigte Kopie hat machen lassen.

Einige Daten:
ich habe keine Schlüssel der wohnung erhalten
ich habe diese Wohnung nach beginn des vertrages nie betreten
ich habe nie eine Mahnung erhalten

Meine Sorge: hätte er das Recht, nach beispielsweise 2 Jahren die angelaufene Mietsumme von ca. 10.000€ von mir zu kassieren oder hätte er mich z.B. schon nach 2 Monaten dafür abmahnen müssen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

23. September 2007 | 15:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich ist ein Mietvertrag zustande gekommen.

Allerdings können Sie mangelnden Rechtsbindungswillen behaupten. Hierfür müßten Sie allerdings entsprechende Indizien vorlegen, wie beispielsweise nicht-erfolgte Mietzahlungen, nicht-erfolgter Um- bzw. Einzug, nicht erfolgte behördliche Ummeldung, nicht erfolgte Mahnung etc. Hierbei reicht es im Wesentlichen, dieses zu behaupten, die Gegenseite wäre dann für die Durchführung des Mietvertrages beweispflichtig.
Auch sollten Sie dann behaupten, daß Ihnen die Wohnung nie zur Verfügung gestellt wurde(kein Schlüssel, keine Übergabe). Auch hier wäre die Gegenseite dann beweispflichtig.

Vielleicht könnten Sie noch kurz mitteilen, ob der Vertrag auch seine Unterschrift enthält?

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2007 | 21:08

Vielen Dank für Ihre prompte Antwort, Herr Weber!

Das Mietverhältnis hatte seine Lebensgefährtin unterschrieben; ihr gehörte wohl das Haus (eigentlich komisch, dass er den Vertrag als Vorwand für einen Dispo bei seiner Bank wollte).

Welches Vorgehen würden Sie mir jetzt raten, um jegliche etwaige Kosten durch den Mietvertrag von mir zu welzen? Müßte ich in einer etwaigen Kündigung einen speziellen Vermerk machen?
Ich befürchte dass er durch die Kündigung erst auf seine Möglichkeit des Einklagens der Miete aufmerksam wird.

Vielen Dank noch einmal für Ihre kompetente und schnelle Antwort.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2007 | 17:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie das Mietverhältnis kündigen würden, würden Sie indirekt zugestehen, daß ein Mietverhältnis bestanden hat.
Sie sollten allenfalls eine schriftliche Feststellungsmitteilung übersenden, daß das Mietverhältnis nie bestanden hat.
Allerdings können Sie dadurch schlafende Hunde wecken.

Grundsätzlich würde ich anregen, nichts zu tun. Jedoch läßt sich das aus der Distanz nur schwer beurteilen, so daß ich anregen muß, die Sache einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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