Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist ein Mietvertrag zustande gekommen.
Allerdings können Sie mangelnden Rechtsbindungswillen behaupten. Hierfür müßten Sie allerdings entsprechende Indizien vorlegen, wie beispielsweise nicht-erfolgte Mietzahlungen, nicht-erfolgter Um- bzw. Einzug, nicht erfolgte behördliche Ummeldung, nicht erfolgte Mahnung etc. Hierbei reicht es im Wesentlichen, dieses zu behaupten, die Gegenseite wäre dann für die Durchführung des Mietvertrages beweispflichtig.
Auch sollten Sie dann behaupten, daß Ihnen die Wohnung nie zur Verfügung gestellt wurde(kein Schlüssel, keine Übergabe). Auch hier wäre die Gegenseite dann beweispflichtig.
Vielleicht könnten Sie noch kurz mitteilen, ob der Vertrag auch seine Unterschrift enthält?
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre prompte Antwort, Herr Weber!
Das Mietverhältnis hatte seine Lebensgefährtin unterschrieben; ihr gehörte wohl das Haus (eigentlich komisch, dass er den Vertrag als Vorwand für einen Dispo bei seiner Bank wollte).
Welches Vorgehen würden Sie mir jetzt raten, um jegliche etwaige Kosten durch den Mietvertrag von mir zu welzen? Müßte ich in einer etwaigen Kündigung einen speziellen Vermerk machen?
Ich befürchte dass er durch die Kündigung erst auf seine Möglichkeit des Einklagens der Miete aufmerksam wird.
Vielen Dank noch einmal für Ihre kompetente und schnelle Antwort.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie das Mietverhältnis kündigen würden, würden Sie indirekt zugestehen, daß ein Mietverhältnis bestanden hat.
Sie sollten allenfalls eine schriftliche Feststellungsmitteilung übersenden, daß das Mietverhältnis nie bestanden hat.
Allerdings können Sie dadurch schlafende Hunde wecken.
Grundsätzlich würde ich anregen, nichts zu tun. Jedoch läßt sich das aus der Distanz nur schwer beurteilen, so daß ich anregen muß, die Sache einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber