Mein Mietvertrag von 1999 (Formular "Verlag Haus und Grund", Köln, 2/99) enthält folgende Klausel: §10, Schönheitsreparaturen 1.Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. 2.(...)(Umfang der Schönheitsreparaturen) 3.Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen in Küchen, Baderäumen, und Duschen in einem Zeitraum von drei Jahren, in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen, und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen Nebenräumenvon sieben Jahren durchzuführen. ... Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug zeitanteilig wie folgt an den erforderlichen Renovierungskosten: (Nennung der Anteile nach Zeitraum und Raumart) Meine Frage: Ist die Klausel möglicherweise unwirksam, sodass ich gar nicht renovieren muss?