Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Frage Mietrecht, Wohnungseigentum - mündlicher Untermietvertrag, fristloser Auszug
v. 4.1.2012 beantworte ich wie folgt:
Zunächst möchte ich den Begriff des "Vermieters", den Sie im zweiten Absatz verwendet haben und auf den Sie in den weiteren Absätzen zurückkommen, genau klären. Ich gehe davon aus, damit die Personen gemeint ist, mit der Sie den Untermietvertrag geschlossen haben.
Der Untermietvertrag wurde mündlich geschlossen, sodass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Diese sehen im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Frist von 3 Monaten vor (vgl. § 542
in Verbindung mit § 573 c
des Bürgerlichen Gesetzbuches). Gem. der zuletzt genannten Vorschrift muss eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingegangen sein. Die Kündigungsfrist läuft dann zum Ablauf des übernächsten Monats ab. Dies dürfte der Vermieter gemeint haben, wenn er von Ihnen noch 3 Monatsmieten verlangt. Grundsätzlich bedarf eine Kündigung gem. § 568 BGB
der Schriftform. Laut Ihrer Schilderung sind Sie ohne schriftliche Kündigung ausgezogen. Um Ihre Frage zu beantworten, ob durch den Auszug der mündlich geschlossene Mietvertrag gekündigt worden ist,
Dies ist nicht erfolgt, da sowohl die ordentliche Kündigung (siehe oben) als auch die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB
der Schriftform bedarf.
Es ist demnach noch keine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses durch Sie erfolgt.
Im Falle einer wirksamen ordentlichen Kündigung kommen Sie um die Zahlung von 3 Monats,mieten nicht herum, da die Kündigunsgfrist eben 3 Monate beträgt.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Frage Mietrecht, Wohnungseigentum - mündlicher Untermietvertrag, fristloser Auszug
v. 4.1.2012 ergänze ich wie folgt:
Im Falle einer FRISTLOSEN (außerordentliche) Kündigung fallen natürlich KEINE 3 zuzahlenden Monatsmieten an. Denn eine solche wirkt ab Zugang der Erklärung. Eine Kündigungsfrist gibt es, anders als bei der ordentlichen Kündigung, gerade nicht.
Eine solche bedarf jedoch eines sog. Wichtigen Grundes im Sinne der §§ 543 Abs.1
und 2
, 569 BGB
.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)