Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Im Fall einer Wohngemeinschaft als Mieter kommt es auf die genaue Formulierung des Vertrages an. Wenn alle Mitglieder der Wohngemeinschaft Partei des Mietvertrages sind, bilden Sie im Innenverhältnis unter sich eine BGB Gesellschaft, deren Zweck die Beschaffung und Unterhaltung einer Unterkunft darstellt. Aus dieser Gesellschaft ergeben sich für die einzelnen Mitglieder Rechte und Pflichten.
Sollen aus dem Mietvertrag einzelne Mitglieder aus dem Mietvertrag ausscheiden und andere an ihre Stelle treten, so muss dies in Form eines Mieterwechsels vereinbart werden. D.h. alle Parteien müssen damit – grob gesagt - einverstanden sein. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, wurde durch die Rechtssprechung im Einzelfall bereits z.B. entschieden, dass der Vermieter einen Wechsel der einzelnen Mitglieder hinzunehmen habe, wenn er an eine Wohngemeinschaft vermietet, es sei denn dieses Recht zum Mieterwechsel wurde vertraglich ausgeschlossen. Einen Ausschluss sehe ich in der von Ihnen genannten Formulierung nicht. Denn dort ist nur geregelt, dass eine Vorstellung zu erfolgen habe, nicht dagegen, dass ein Widerspruchsrecht besteht. Im Zweifel sollten Sie Rücksprache mit dem Vermieter halten und eine eindeutige Regelung schriftlich vereinbaren. Stimmen dagegen die Mitbewohner als Mitgesellschafter einem Mieterwechsel nicht zu, haben Sie einen Anspruch aus dem gesellschaftlichen Treueverhältnis auf Entlassung bzw. Zustimmung zum Mieterwechsel. Ein Treuepflichtverstoß Ihrer Mitbewohner wird dann anzunehmen sein, wenn diese ohne nachvollziehbaren Grund, keinen Nachmieter akzeptieren und nicht zugleich über den Vermieter eine Entlassung aus dem Mietvertrag erfolgen kann. Dieses Recht bzw. diesen Verstoß können Sie gerichtlich durchsetzen bzw. überprüfen lassen. Den Mietvertrag selbst können Sie nur alle gemeinschaftlich kündigen.
Beachten Sie, dass Sie grundsätzlich bis zu einer „Entlassung“ aus dem Mietvertrag für die im Vertrag übernommenen Verpflichtungen, d.h. z.B. den Mietzins, haften.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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