In diesen allgemeinen Mietbedingungen steht unter Nr. 4 Instandhaltung der Räume folgendes: 1) Es besteht Einigkeit darüber, dass von einem Zustand der Räume ausgegangen wird, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten bzw. bei der Wohnungsbesichtigung festgestellt wurde. 2) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter … unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. … 3) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden … schuldhaft verursacht wurden. … 4) Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. ... Der Vermieter kann unbeachtend seiner Rechte nach Abs. 2 die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sein denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 4) Der Mieter haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt.