Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich in der gebotenen Kürze wie folgt:
Solange ein Mietverhältnis besteht und auch noch keine Rückgabe der Wohnung stattgefunden hat, darf Vermieter nicht ohne vorherige Ankündigung die Wohnung betreten. Das Verhalten Ihres Vermieters stellt allerdings nur dann einen strafbaren Hausfriedensbruch dar, wenn er auch in dem Bewusstsein gehandelt hat, gegen Ihren Willen gehandelt zu haben. Hier wird er sich unter Umständen mit Erfolg dahingehend einlassen, er habe aufgrund Ihres Auszugs Ihr Einverständnis angenommen.
Das unbefugte Betreten der Wohnung in Abwesenheit des Mieters kann grundsätzlich einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund darstellen, soweit hierin eine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 2 BGB
gesehen werden kann, aufgrund derer eine Vertragsfortsetzung für Sie unzumutbar ist.
Es ist schwer zu sagen, ob ein Gericht hier eine „nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit“ (vgl. LG Berlin NJW-RR 2000, 676
) nach dem fast vollständigen Auszug eines Mieters noch annehmen würde. Dies kommt auch auf die näheren Begleitumstände und deren Darlegung an.
Grundsätzlich hat der Mieter im Rahmen der Gebrauchsüberlassung das Recht, das Schloss auszutauschen, auch ohne dies dem Vermieter mitzuteilen, muss aber das ursprüngliche Schloss bei der Übergabe, sonst spätestens mit Ablauf der Mietzeit wieder einbauen.
Eine Verpflichtung zur Erstattung von Renovierungskosten wird von Ihnen derzeit kaum verlangt werden können, wenn nicht mietvertraglich eine zulässige Kostenbeteiligung vorgesehen ist. Ansonsten verbleibt dem Vermieter noch die Möglichkeit, Beseitigung etwaiger hinterlassener Schäden zu verlangen (das Übergabeprotokoll sichert Sie insofern nur bedingt ab), dann müsste er Ihnen aber noch bis zur Beendigung des Mietverhältnisses Gelegenheit hierzu geben, und könnte erst danach Ersatz in Geld fordern.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, auch wenn sie inhaltlich nicht ganz wie erhofft ausgefallen ist.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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