Die Wohnung wurde bei Einzug komplett renoviert übergeben, dies ist auch so im Mietvertrag aufgeführt und wurde von den Parteien so unterschrieben. ... Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: -In Küchen, Bädern und Duschen alles 5 Jahre -In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre -In Nebenräumen alle 10 Jahre. b.Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere -Das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken -Das Streichen der Heizkörper -Etc. c.Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht durchgeführt werden 2.Kostenbeteiligung bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen a.Ist die Wohnung in renoviertem Zustand an den Mieter übergeben worden und endet das Mietverhältnis, bevor Schönheitsreparaturen erstmals oder erneut fällig geworden sind (siehe Fristenplan gem. § 8 Ziff. 1. a.), so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen (Abgeltungsquote) für Küchen, Bäder und Duschen, sowie für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten an den Vermieter zu zahlen.