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Diese Antwort ist vom 24.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Ungekündigte Verträge gelten weiter, wenn nicht in den Geschäftsbedignungen geregelt ist, dass mit einem Umzug der Vertrag endet.
Der Anbieter weiß doch nicht, dass Sie nicht mehr in der alten Wohnung fernsehen können.
Der Anbieter hat keinen Anspruch auf den Mietvertrag.
Er scheint jedoch bereit zu sein, den alten Vertrag (vorzeitig) zu lösen. Das macht er aber nur, wenn feststeht, dass Sie nicht in zwei Wohnungen fernsehen.
Sie müssen ihm nachweisen, dass Sie nicht mehr in der alten sondern in der neuen Wohnung leben. Das geht mit dem Mietvertrag oder mit einer Bestätigung vom Vermieter.
Außerdem sollten Sie mit dem Nachmieter Kontakt aufnehmen. Möglicherweise sieht er auf Ihre Kosten fern.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
24.09.2013 | 12:00
Guten Tag,
hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen, bzw. meine Frage wurde nicht beantwortet.
Der Anbieter ist nicht bereit, mich vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, er möchte meinen Mietvertrag, um die Kündigung regulär zum Ende des nächsten Jahres vorzunehmen.
Ich habe ihm natürlich mitgeteilt, dass ich keinen Zutritt zu der früheren Wohnung habe, sonst könnte er mich ja nicht informieren, dass der Vertrag trotzdem weiterläuft.
Ich möchte ausdrücklich wissen, ob der Anbieter eine Kopie des Mietvertrages verlangen kann, die persönliche Daten wie Hausbesitzer, Höhe der Mieter enthält, da eine Ummeldebestätigung den gleichen Zweck erfüllt.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.09.2013 | 12:29
Sehr geehrter Ratsuchende,
wie bereits mitgeteilt ("Der Anbieter hat keinen Anspruch auf den Mietvertrag."), hat der Anbieter keinen Anspruch. Er kann keine Kopie des Mietvertrages verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt