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Kündigung vor Einzug - Ist das gerechtfertigt?

17. Juli 2006 21:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Ich habe Ende Juni einen unbefristeten Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Als Vertragsbeginn wurde der 01.08. vereinbart. Aus persönlichen Gründen kann ich die Wohnung nicht mehr mieten und habe den Vertrag am 07.07. wieder gekündigt. Eine Wohnungsübergabe hat nicht stattgefunden. Der Vermieter verlang nun von mir die Zahlung des Mietzinses für drei Monate incl. Nebenkosten. Ist das gerechtfertigt?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Da der Mietvertrag wirksam zwischen Ihnen und dem Eigentümer begründet worden ist, können Sie grds. nur im Rahmen der gesetzlichen Frist des § 573c BGB (schriftlich) kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Bei den Nebenkosten ist zwischen kalten und warmen Betriebskosten zu unterscheiden. Die warmen Betriebskosten müssen verbrauchsabhängig berechnet werden. Diese können Ihnen also dann nicht zur Last fallen, wenn Sie nicht in der Wohnung leben. Die kalten Betriebskosten sind die Kosten des Eigentümers außer Warmwasser und Heizung (Schornsteinreinigung, Hausbeleuchtung, etc.). Diese können Ihnen in Rechnung gestellt werden. Da Nebenkostenabrechnungen sehr häufig fehlerhaft sind, sollten Sie die vom Vermieter vorgelegte Abrechnung kontrollieren.

Der obere Absatz gilt nicht für den Fall, dass mietvertraglich eine Pauschale vereinbart wurde. Diese wäre verbrauchsunabhängig zu zahlen.

Sie sollten sich dringen um einen Nachmieter bemühen. Diesen können Sie dann dem Vermieter vorschlagen. Der Vermieter wird sich auf einen solventen Nachmieter gerne einlassen. Damit wäre beiden Seiten gedient.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

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