A will nun eine Grundstück, welches sind in Deutschland befindet, an B verkaufen. Es kann hier unterstellt werden, dass im Falle der Anwendbarkeit deutschen Güterrechts im gesetzlichen Güterstand, A gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1365.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1365 BGB: Verfügung über Vermögen im Ganzen">§ 1365 BGB</a> die Zustimmung seiner Frau für den Verkauf des Grundstücks bräuchte, (weil das Grundstück praktisch sein gesamtes Vermögen ausmacht). ... Vielmehr ist hier zu untersuchen ob das schweizerischen Zivilgesetzbuch gegebenenfalls Verfügungsbeschränkungen enthält, aus denen sich ergibt, dass der A für die Veräußerung des Grundstücks in Deutschland ggf. die Zustimmung seiner Frau benötigt, da vermutlich schweizerischen Güterrecht eingreift??.