Baugruppe - Teilungserklärung nach WEG - Architektenhaus contra Fertighaus
23. August 2019 18:01
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72€
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Beantwortet von
16:11
Sehr geehrte Damen und Herren,
5 Ehepaare haben 2004 unter der Leitung des Architekten A eine Baugruppe gebildet und ein gemeinsames Grundstück in Berlin gekauft. Darauf haben 4 Paare 2005 je eine von A individuell geplante Doppelhaushälfte gebaut. Die Häuser haben EG, OG und ein Staffelgeschoß, insgesamt je Haus etwa 180 m² Wohnfläche. Die Häuser haben Pultdächer mit 5° Neigung in Ost-West-Ausrichtung.
Das 5. Paar hat 2006 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit etwa 180 m² Wohnfläche verteilt auf EG und OG erhalten, die inzwischen erloschen ist. Das Haus wurde bis heute nicht gebaut.
Das 5. Paar will ihr Grundstück an ein anderes Paar verkaufen. Dieses Paar will ohne A ein Fertighaus mit 2 Wohnungen bauen. Eine Wohnung soll im EG entstehen. Zusätzlich soll im OG und Dachgeschoß eine zweite Wohnung über zwei Etagen gebaut werden. Insgesamt hat das Haus dann etwa 260 m² Wohnfläche. Es soll ein Satteldach in Süd-Richtung mit Solarkollektoren erhalten. Der Architekt A hatte für das ursprünglich geplante Einfamilienhaus ein Pultdach in Ost-West-Ausrichtung vorgesehen. Heutzutage sind regenerative Energien beim Hausbau gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings kann man zwischen verschiedenen Techniken wählen. Eine Wärmepumpe ist auch möglich. Ein Satteldach mit Süd-Ausrichtung ist für Solarkollektoren gut geeignet. Die 2005 gebauten Häuser nutzen keine regenerativen Energien. Dazu gab es zur Bauzeit auch noch keine Verpflichtung.
Für das gemeinsame Grundstück wurde 2007 eine Teilungserklärung nach WEG vereinbart. Die 4 Paare, die bereits gebaut haben, sind gegen das neue Bauvorhaben. Sie wollen, daß nur ein Einfamilienhaus aus dem gemeinsamen Entwurf des Architekten A gebaut wird. Laut § 6 (1) unten enthält die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel.
Wir haben folgende Fragen:
1. Kann sich das neue Paar auf diese Öffnungsklausel berufen und nach ihren eigenen Vorstellungen ein Haus ohne die Stilmerkmale von A bauen?
2. Kann die Baugruppe darauf bestehen, daß nur ein Einfamilienhaus gebaut wird?
3. Könnte ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung gebaut werden?
4. Kann die Baugruppe darauf bestehen, daß das neue Haus von A geplant wird?
5. Könnte das neue Paar ohne Mitwirkung von A ein Haus im Stil von A bauen?
6. Wenn ohne Mitwirkung von A gebaut wird. Wer legt die Stilmerkmale, die einzuhalten sind, fest: der Architekt A, das neue Paar, die Baugruppenversammlung oder ein einzelnes Baugruppenmitglied?
7. Kann ein einzelnes Baugruppenmitglied ein Veto gegen das Bauvorhaben des neuen Paares einlegen oder ist hierfür die Mehrheit der Baugruppenmitglieder nötig?
8. Ist für die Zustimmung zum Bauvorhaben in der jetzigen oder einer neuen Form ein Beschluß einer Baugruppenversammlung nötig oder reicht eine schriftliche Vereinbarung?
A ist nach wie vor als Architekt tätig und würde gerne das neue Haus planen. Für das künftige Miteinander ist natürlich eine einvernehmliche Lösung von Vorteil. Die Baugruppe hat keinen Verwalter, sie verwaltet sich selbst. Es gibt einen Vorsitzenden der Baugruppenversammlung. Der vorliegende Bauplan des Fertighauses entspricht den Bestimmungen des Bebauungsplans.
Unten finden Sie zwei Paragraphen der Teilungserklärung im Wortlaut. Wenn Sie den kompletten Text benötigen, senden wir Ihnen gerne den Text als PDF-Datei.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe im voraus
Teilungserklärung
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§ 5 – Zweckbestimmung
(1) Die 2 Doppelhäuser und das Einfamilienhaus werden zu Wohnzwecken genutzt. Die Gebäude unterliegen keinem besonderen Bestandsschutz.
(2) Die Wohneinheiten dürfen nicht zu Gewerbezwecken genutzt werden. Die Eigentümergemeinschaft kann ausnahmsweise eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung zulassen.
(3) Eine teilweise oder ganze Vermietung des Wohnungseigentums ist dem Verwalter vom Wohnungseigentümer schriftlich anzuzeigen.
(4) Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Wohnungseigentümer sind die Wohnungs-, Teileigentums- und Sondernutzungsrechte so auszuüben, dass einem anderen Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Anlagen und Flächen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
Bei geringfügigen Veränderungen der Anlagen und Flächen kann - soweit bestellt - der Verwaltungsbeirat, im Übrigen die Wohnungseigentümergemeinschaft Ausnahmen zulassen. Alle übrigen Veränderungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Unter-Eigentümergemeinschaft vgl. Wirtschaftseinheiten § 7 (2).
§ 6 – Gestaltungssatzung
(1) Die Eigentümer sind sich darüber einig, dass die beiden Doppelhäuser 1, 2, 3, 4 und das noch zu bauende Einfamilienhaus 5 aus dem gemeinsamen Entwurf „Wohnen an der B." stammen und daher die Architektur eine verbindende Wirkung hat und ein Gebäudeensemble darstellt, dass es möglichst zu erhalten gilt.
(2) Das Anbringen von Werbevorrichtungen, Außenantennen und anderen technischen oder optischen Einrichtungen innerhalb der Wohnungseigentumsanlage bedarf der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann die zu seiner Wohneinheit gehörenden Flächen, die in seinem Sondernutzungsrecht liegen, nach eigener Gestaltung in den Grenzen dieser Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung gestalten. Ausgenommen ist die Gestaltung der Außenbereiche der Stellplatzanlage. Diese Gestaltung ist im § 6 (6) geregelt.
(4) Bei Sanierungs-, Ausbau- und/oder Umbauarbeiten an den Häusern ist grundsätzlich darauf zu achten, dass das äußere Erscheinungsbild des Gebäudeensembles erhalten bleibt. Das betrifft die Form der Fenstersprossung, die Dachform, die Holzverschalung. Das heißt, dass technisch andere Lösungen ausgewählt werden können (z.B. Aluminiumfenster statt Holzfenster), wenn das äußere Erscheinungsbild erhalten bleibt. Bei Arbeiten, die nur eine Doppelhaushälfte (Einfamilienhaus ist nicht betroffen) verändern (z.B. Farbgebung), ist zwingend eine Abstimmung zwecks gemeinsamer Gestaltung mit dem Doppelhauspartner herbeizuführen. Sofern sich die Doppelhaus-partner nicht einvernehmlich einigen können, ist eine Eigentümerversammlung einzuberufen, die sich mit diesem Thema beschäftigt und deren Beschlüsse endgültig sind.
(5) Wenn der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat – soweit bestellt - eine nach den vorstehenden Absätzen vorgeschriebene Zustimmung verweigert oder widerruft, kann die Entscheidung durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeändert werden.
Erteilte Zustimmungen können aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Widerruf kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft zurückgenommen werden.
(6) Die Stellplatzanlage ist als ein Bauwerk anzusehen. Daher ist eine individuelle Veränderung an der Außengestaltung nicht zulässig. Dazu zählen auch die Stellplatzwände und Pfosten. Individuelle Anbauten jeglicher Art sind nicht zulässig. Im Innenraum der einzelnen Abstellkammern ist eine eigene Gestaltung gestattet.
(7) Sanierungsarbeiten sind auch gestalterisch zu prüfen und durch die Eigentümergemeinschaft zu genehmigen bzw. festzulegen.
(8) Die speziellen Nutzungsregeln und -richtlinien für die Stellplatzanlage, die Gemeinschaftsfläche und den Spielplatz werden, wenn notwendig durch Nutzungsordnungen geregelt, welche als Anlage dem Vertrag beigefügt sind.
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