Sehr geehrte Anwälte, Im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung hätte ich gerne gewusst, ob der § 2038 BGB hier erschöpfend ist oder es im Sinne v. § 242 BGB weitere Härtefallgründe nach Absatz 2 gibt, hier schon VOR Auseinandersetzung und unabhängig von Absatz 2 genannte Bestimmungen der Unmöglichkeit länger als 1 Jahr keine Auseinandersetzung betreiben zu können, hier die Verteilung der Früchte in einer Erbengemeinschaft zu verlangen ? Hintergrund : Ich und meine Tante sind gesetzliche Erben meiner Oma Es gab Vorschenkungen keine Schulden und bereits teilweise Auseinandersetzung des Fonsvermögens sowie - soweit es Immobilien betrifft die in der Erbmasse sind- auch schon Pflichtteilsergänzungsanspruch . In § 2038 steht zwar das die Aufteilung der erst bei Auseinandersetzung erfolgen soll, was sich aber lt Palandt darauf bezieht, hier weitere Erben zu schützen, wenn die Erbengemeinschaft verschuldet ist Dies liegt hier aber nicht vor Ebenso ist die Auseinandersetzung eig nicht länger als ein Jahr ausgeschlossen wenn man mal von Verfahrensdauer und Gutachten zur Bewertung etc absieht Mein Vater ist vorverstorben, es bestand seitens der Erblasserin kein Testament und die Erbengemeinschaft besteht aus zwei Personen Da mir nun zu meinem eigenen Einkommen jetzt die Einkommenssteuer der Erbengemeinschaft anteilig hinzugerechnet wird, muss ich die ganzen Steuern von meinem eigenen Konto zahlen, wobei die Mieteinnahmen davon, was die Erbengemeinschaft betrifft, auf das Nachlasskonto weiter gehen Mein Problem ist nun das ich wegen § 2038 die Teilung der Früchte also der Mieten der Erbengemeinschaft offenbar nicht jedes Jahr rechtlich durchsetzen kann Ein recht dummes Gesetz wie ich finde das mir offenbar nur die Teilungsversteigerung lässt Meine Frage an sie ist nun, ob die Steuern ( die ich selber zahlen muss, wobei Einnahmen auf das Nachlasskonto leider gegen ) als Härtefall ansehen kann ?