Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Übertragung der Immobilie an Sie ist hier sicher eine sinnvolle Option, allerdings müssen Sie vor allem die mögliche Rückgängigmachung der Schenkung durch die Sozialbehörden beachten. Es ist hier eine Überleitung nach § 93 Abs. 1 SGB XII möglich und das Sozialamt kann bei einer Verarmung des Schenkers die Schenkung rückgängig machen gemäß § 528 BGB. Nur wenn nach 529 BGB bereits 10 Jahre nach der Schenkung vergangen sind ist eine Rückforderung ausgeschlossen:
Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Um sich dagegen abzusichern, kann Ihr Vater zusätzlich noch ein wertminderndes Wohnrecht für sich selbst vor der Übertragung bestellen. Dann können Sie den Wert des Wohnrechts von dem Hauswert bei der Schenkung abziehen, es gibt hier entsprechende Tabellen zur Restlebenserwartung die dazu führen können, dass sich der Wert es Hauses erheblich mindert. Bei einem 61jährigen Mann beträgt die Restlebenserwartung zum Beispiel ca. 20 Jahre, diese wird dann noch mit der Jahresmiete multipliziert so dass ein recht hoher Wert entstehen kann und Sie zudem noch relativ frei sind diese Beträge zu bestimmen. Daher kann auch im Fall, dass die 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind, eine Rückforderung auf einen geringeren Betrag beschränkt werden. Wenn Sie das Vorhaben in die Tat umsetzen, kann der Notar Sie dann nochmals entsprechend beraten. Wichtig ist in jedem Fall, dass ein Wohnrecht vor der Übertragung an Sie bestellt wird und nicht erst danach, ansonsten würde dies wiederum eine Schenkung durch den Vater an Sie darstellen und das Ganze für voraussichtlich nicht funktionieren. Sie können dabei Schenkung, Wohnrecht und einen teilweisen Kauf kombinieren. So wäre es möglich einen Regress durch das Amt ganz zu vermeiden, denn bei einem Verkauf erhalten Sie eine Gegenleistung. Das dieses Geld dann im Laufe der Jahre verbraucht ist, ist dann nachvollziehbar und das Sozialamt kann schwerlich das Gegenteil beweisen.
Wenn der Wert des Hauses bei 350.000 € liegt können Sie bei einer Übertragung den Restwert des übernommenen Darlehens abziehen. Wenn dann auch noch das Wohnrecht etwa 250.000 € wert ist bliebe noch eine Schenkung im Wert von 50.000 € bzw. könnten Sie diesen Betrag dann auch noch zahlen und der Regress durch das Amt wäre vom Tisch.
Schenkungssteuer würde nur anfallen, wenn die Grenze von 400.000 € überschritten wird. Da hier das Wohnrecht den Wert der Schenkung mindert brauchen Sie sich darüber tatsächlich keine Gedanken zu machen.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt für die Unterhaltsleistungen durch Kinder gegenüber Ihren Eltern das neu eingeführte Angehörigen-Entlastungsgesetz. Durch dieses wurde der § 94 Absatz 1a SGB XII eingeführt:
Zitat:§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) …….
Hierdurch ergibt sich eine Pflicht zur Unterhaltsleistung nur, wenn das Einkommen des Kindes die Grenze von 100.000 EUR jährlich übersteigt. Etwaiges Vermögen ist zudem unbeachtlich.
Das heißt für Sie, dass Sie keinerlei rechtliche Pflicht haben irgendwelche Zahlungen zu leisten oder mit Forderungen der Sozialbehörden rechnen müssen. Für das Haus muss daher nur das oben Gesagte beachtet werden. Sind die 10 Jahre abgelaufen gibt es dann keine Rückforderungsmöglichkeit oder Verwertungspflicht mehr.
Bezüglich der PKV wird es leider wohl keine Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Versicherung geben. Obwohl im Jahr 2017 der § 5 SGB V Absatz 2 um eine Zeile ergänzt wurde und damit die Rückkehr etwas erleichtert wurde wird dies im Falle Ihres Vaters kaum möglich sein. Hier wäre es jetzt zwar durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten leichter, die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft als Rentner zu erfüllen.
Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind......
(1) Versicherungspflichtig sind
1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2......
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a....
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3)
Allerdings funktioniert dies natürlich nur, wenn man überhaupt (mehrere) Kinder hat und weiterhin müssen dadurch auch genügen anrechenbare Jahre nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 zusammenkommen, um einen Anspruch auf den Wechsel zu haben.
Wenn Ihr Vater bereits kurz vor dem Rentenalter steht wird ein Wechsel daher nur gelingen, wenn er in der zweiten Hälfte seines Berufsleben zumindest teilweise gesetzlich versichert war und nur ein paar Jahre fehlen. Ansonsten ist es fast unmöglich zu wechseln. Eine Familienversicherung scheidet wohl aus und während der laufenden Selbständigkeit ist eine Rückkehr nicht möglich. hierzu müsste entweder die Selbständigkeit aufgegeben werden, um in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzutreten oder es müsste eine recht komplizierte Konstruktion gewählt werden, bei der Ihr Vater gleichzeitig kurzfristig eine Arbeit im EU-Ausland annimmt (hier gibt es entsprechende Vermittler). Wenn wirklich ein Wechseln vollzogen werden soll, ist dies also nur unter erheblichen Umständen und möglich.
Ich hoffe damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke