Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Verfielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugänglichmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben in Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.). 2. ... Abgegolten ist ferner auch die interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten. b) Bei sonstiger Nutzung, z.B. wenn ein Beitag in Folgeausgaben der Publikation mit neuem Akutalitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich die Höhe der hierfür gezahlten Vergütung nach den jeweils gültigen Honorarsätzen der Redaktionen, soweit nicht vorhanden, nach der Absprache mit dem freien Journalisten. c) (...) - für den Fall nicht relevant, der Fragesteller d) Im Fall einer werblichen Nutzung der Beiträge richtet sich die Höhe der hierfür gezahlten Vergütung nach den jeweils gültigen Honorarsätzen der Redaktionen, soweit nicht vorhanden, anch der Absrpache mit dem freien Journalisten. 3. ... II. 2 fallen, richtet sich die Höhe der hierfür gezahlten Vergütung nach den jeweils gültigen Honorarsätzen der Redaktionen, soweit nicht vorhanden, nach der Absprache mit dem freien Journalisten. 5.