Muss ich diese Reinigung zahlen? ... Mit freundlichen Grüßen 16 4 a) der mieter ist verpflichtet, auf seine kosten schönheitsreparaturen in den mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden reihenfolge fachgerecht auszuführen. die zeitfolge beträgt: bei küche, bad, toilette: -3 Jahre bei allen übrigen Räumen: -5 Jahre diese fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des beginns des mietverhältnisses bzw. vom zeitpunkt der letzten schoenheitsreparatur. b)der mieter ist auch bei beendigung des mietverhältnisses verpflichtet, schoenheitsrparaturen durchzuführen, wenn die fristen nach §16 Ziff 4a) seit der übergabe der mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten schönheitsreparaturen verstrichen sind. c)bei beendigung des mietverhaeltnisses hat der mieter die wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu uebergeben. weist der meiter jedoch nach, dass die letzten schoenheitsreparaturen innerhalb der obengenannten fristen-zürückgerechnet vom Zeitpunkt der beendigung des mietverhältnisses- durchgeführt worden sind, und befindet sich die wohnung in einem einer normalen abnutzung entsprechenden zustand, so muss er anteilig den betrag an den vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die wohnung im zeitpunkt der vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei der vertragsbeendigung die obigen fristen seit beginn des mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. als preisgrundlage gilt das angebot einer anerkannten firma. der mieter kann die zahlung dadurch abwenden, dass er die reparaturen fachgerecht selbst durchführt.