Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, also auch keinen Gewährleistungsaussschluss.
Das hat zur Folge, dass der Verkäufer für Mängel an dem Wohnwagen haftet.
2.
Ihnen stehen gegen den Verkäufer folgende Rechte zu:
- Beseitigung des Mangels, d. h. Nachbesserung oder
- Lieferung eines mangelfreien Wohnwagens
So wie Sie den Mangel beschreiben, dürfte die Nachbesserung nicht durchführbar sein. Ebensowenig wir Ihnen der Verkäufer einen anderen Wohnwagen als Ersatz anbieten können.
Somit bleiben Ihnen der Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises.
Da Sie den Wohnwagen als schrottreif bezeichnen, dürfte eine Kaufpreisminderung für Sie nicht interessant sein. Folglich bleibt der Rücktritt vom Vertrag.
3.
Rücktritt heisst, Sie geben den Wohnwagen an den Verkäufer zurück und der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis erstatten.
Hierzu sollten Sie den Verkäufer per Einwurf-Einschreiben anschreiben und den Rücktritt vom Vertrag erklären. Gleichzeitig fordern Sie den Verkäufer unter Fristsetzung, die dem Datum nach bestimmt sein sollte (z. B. zum 25.02.2021), auf, an Sie 2.500,00 € zu zahlen. Ferner teilen Sie dem Verkäufer mit, dass er das Fahrzeug bei Ihnen abholen könne.
4.
Sollte sich der Verkäufer weigern, müssten Sie Klage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hallo mein Mann meint, er hat einen handschriftlichen Zettel mit Rückgabeausschluss unterschrieben. Wir haben keine Kopie. Wie sieht es dann für uns aus. Können wir trotzdem widerrufen?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Um zur Rechtslage eindeutig Stellung nehmen zu können, müsste ich genau wissen, was auf diesem Zettel steht.
Ohne diese Kenntnis kann man nur mutmaßen.
2.
Angenommen, es handelt sich tatsächlich um einen Gewährleistungsausschluss, hätten Sie nur die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB anzufechten.
Dann müssten Sie beweisen, dass der Verkäufer Kenntnis von den Mängeln hatte. Das dürfte nicht einfach sein, so dass Ihre Position im Fall eines Gewährleistungsausschlusses deutlich schlechter wäre.
3.
Fordern Sie den Verkäufer auf, Ihnen eine Kopie des genannten Zettels zuzusenden. Dann haben Sie zumindest eine Grundlage zur Prüfung der Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt