Am Anfang der Corona-Krise, als es noch keine eigene Ausnahme für die Beziehungspflege gab, war es für mich zur Einreise nach Deutschland erforderlich, einen Wohnsitz nachzuweisen. ... Nun besteht eine Ausnahme von der Quarantänepflicht, wenn die Einreise erfolgt, wenn diese dem Besuch des NICHT IM GLEICHEN HAUSSTAND LEBENDEN Lebensgefährten dient - heißt dies, dass diese Ausnahme für mich nicht besteht, da ich an ihrer Adresse einen Wohnsitz habe? Außerdem frage ich mich, welche der Ausnahmen für mich gelten würde, im Absatz 2 Ziffer 2. a) der Ausnahmen steht, dass Personen nicht von der Quarantänepflicht erfasst sind, die sich nicht länger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten und die Einreise für den Besuch des Lebensgefährten erfolgt - im Absatz 3 Ziffer 2. a) steht die gleiche Ausnahme nochmals, jedoch ohne 72Stündige Beschränkung.