Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass sich Ihre Freundin illegal in Deutschland aufhält und sie damit den Straftatbestand des nicht erlaubtrn Aufenthalts gem. 95 Abs 1 Ziff. 2 a) AufenzhG erfüllt. Dies kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Bei einem 3 3/4 -jährigem Aufenthalt ist schwer vorstellbar, dass kein Strafverfahren droht. Dass allein für sich ist aber noch kein Grund zu verzweifeln.
Schimmer ist, dass die Behörden insbesondere Grenzpolizei bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes regelmäßig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen eintragen lassen und dass EU-weit. Diese muss zwingend befristet werden. Nach Ablauf ist eine Einreise wieder problemlos möglich. Das Problem ist, dass man es nicht direkt erfährt, sondern beim Bundesverwaltungsamt anhand eines Auszugs aus dem Ausländerzentralregister erfragen muss.
Oft sind diese Fristen unverhältnismäßig lang, so dass das verhängte Verbot erfolgreich gerichtlich angegriffen und zumindest verkürzt werden kann.
ABER es besteht die Möglichkeit ein Visum nur begrenzt auf den Aufenthalt in Deutschland zu beantragen. In diesem Fall wäre die Einreise und der Aufenthalt in die anderen Schengen-Staaten nicht erlaubt.
Einen Aufenthalt noch legal in Deutschland zu begründen ist rechtlich nicht (mehr) möglich, weil die Voraussetzungen für die Ersteilung einer Aufenthaltserlaubnis (noch) nicht vorliegen und daher grundsätzlich der Ausländer, selbst wenn sie hier in Deutschland noch die Ehe vor Ausreise schließen würden, grundsätzlich auf das Visumsverfahren bei der zuständigen deutschen Botschaft verwiesen wird.
Hätte man von Anfang an das anders geplant könnte man anders reagieren. Gem Paragraph 41 AufenthV kann ein amerikanischer Staatsbürger erstens visumsfrei einreisen und zweitens sogar die Aufenthaltserlaubnis hier in Deutschland beantragen. Allerdings muss der Antrag vor Ablauf des Visums gestellt werden. Leider kommt das für Ihre Freundin nicht mehr in Betracht.
Wozu rate ich Ihnen also?
Suchen Sie die zuständige Ausländerbehörde auf und lassen Sie sich eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellen. So können evtl. Probleme bei der Ausreise am Flughafen vermieden werden. Sodann sollten Sie vorab durch einen fachkundigen Anwalt prüfen lssden, ob und ggf. wie lange eine Einreisesperre und durch wen eingetragen wurde.
Ggf. kommt eine wiedereinreise nur in die BRD in Betracht.
Die Eheschließung kann wahlweise in den Staaten oder in Deutschland erfolgen. Bedenken Sie bei der Wahl auch welches Recht bei ehelichen Auseinandersetzungen ggf. anzuwenden wäre um unnötige Überraschungen zu vermeiden. Darauf aufbauend kann die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Aufgrund der besonderen Konstellation sollte dies unbedingt anwaltlich begleitet werden. Gerne können Sie sich an meine Kanzlei wenden, da diese auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Ich rate davon ab zu versuchen irgendwie noch zu versuchen den Aufenthalt hier in Deutschland direkt zu legalisieren. Sie verlieren nur wertvolle Zeit.
Um es noch zu ergänzen: Ein Asylantrag hätte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Auch hier würden Sie nur in eine Sackgasse laufen.
Sehen Sie es positiv.
Trotz Ausreise und kurzfristiger räumlicher Trennung gibt es die Möglichkeit langfristig wieder zusammen zu kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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