Der Widerspruchsausschuss der Pflegekasse lehnte eine anteilige Kostenübernahme mit folgender Begründung ab: „Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. ... Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. ... Nach eingehender Prüfung aller vorliegenden Unterlagen kommt der Widerspruchsausschuss zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine automatische Herdüberwachung nicht gegeben ist.“ Daher lautet meine Frage an Sie, sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte, ob aus Ihrer fachlichen Sicht die Begründungen der Pflegekasse im Falle einer Klage vor dem Sozialgericht Bestand haben würden, oder ob ein Aussicht auf Erfolg einer Klage besteht, so dass zukünftig durch Schaffung eines Präzedenzfalles auch anderen pflegebedürftigen Demenzkranken die Möglichkeit gegeben würde, einen Zuschuss zur Herdüberwachung zu bekommen.