Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt eine Anfechtung des Vergleiches unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
Sie waren anwesend und wurden anwaltlich vertreten, müssten sich dann auch alle Erklärungen Ihres Anwaltes zurechnen lassen.
Dann aber besteht ein Anfechtungsgrund.
Auch dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung hat, ist kein Anfechtungsgrund eines daraufhin abgeschlossenen Vergleiches. Dann hätte man es entscheiden und ggfs. in der Berufungsinstanz überprüfen lassen müssen.
Möglich wären allenfalls Schadenersatzansprüche gegen Ihren Anwalt, wenn dieser schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist. Das wäre gesondert zu prüfen, wobei dazu auch die komplette Gerichtsakte bekannt sein müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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26135 Oldenburg
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Der Vertragsschluss erfolgte am 02.12.2024, wie ich zu Beginn meiner Anfrage angegeben habe. Vermutlich ist der Vertrag noch nicht rechtskräftig, da seit seinem Abschluss noch keine 14 Tage vergangen sind. Ist es irrelevant? Wenn möglich, würde ich gerne auch eine Antwort auf Frage Nr. erhalten. 3
3 Kann ich ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts selbst eine Anfechtung schreiben ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
da es sich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung um einen gerichtlichen Vergleich gehandelt hat, spielt es keine Rolle, ob der Vertragsschluss am 02.12.2024 erfolgte.
Allerdings verwundert es dann, dass es dann schon einen gerichtlichen Vergleich gegeben haben soll, da Gerichtsverfahren so schnell kaum zum Abschluss eines Vergleiches führen dürften.
In Falle des von Ihnen genannten gerichtlichen Vergleiches und den werten gehe ich von einem Verfahren vor dem Landgericht aus - und dann benötigen Sie auch für die Anfechtung des Vergleiches als Prozesshandlung einen Rechtsanwalt. Sie können es also dann NICHT selbst machen.
Ist es hingegen ein außergerichtlicher Vergleich ohne dass er Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, können Sie die Anfechtung selbst erklären. Das sollte in Schriftform mit Ihrer Originalunterschrift per Einwurfeinschreiben an den Anfechtungsgener dann erfolgen, da Sie den Zugang der Anfechtungserklärung dann nachweisen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg.