Parken auf gemeinschaftlichem Stichweg
vom 28.9.2013
48 €
Historischer Preis
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Mit anderen, weiter hinten parkenden Fahrzeugen gibt es kein Problem. ... Er bezieht sich dabei auf die Bezugsurkunde, die besagt: "Die Miteigentümer des jeweiligen Wohnweges räumen den jeweiligen Eigentümern der angrenzenden Haus- und Garagengrundstücke als Gesamtberechtigtem gem. §428BGB das Recht ein, a) hier nicht relevant b) den jeweiligen Wohnweg dauerhaft zu begehen und mit Fahrzeugen zu befahren sowie für Be- und Entladungen zu nutzen, jedoch nicht zum dauerhaften Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Gegenständen" Nach meiner Auffassung beinhaltet das "dauerhafte Abstellen" nicht das zeitweise Parken eines nahezu täglich genutzten Fahrzeugs. Frage: Darf auf dieser Grundlage somit der Weg nicht zum Parken verwendet werden?