Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Sie haben aus Kaufvertrag grundsätzlich Anspruch auf Übereignung der Kaufsache gemäß § 433 BGB
. Ist dies auf Grund zwischenzeitlicher Übereignung an eine dritte Person nicht mehr möglich, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, der z.B. darin bestehen kann, dass Sie anderswo für ein gleichwertiges Fahrzeug mehr zahlen müssen, aber auch die Kosten für die Überführungskennzeichen und ggf. einen Mietwagen erfasst (§§ 437
, 280
, 249 BGB
).
2. Durch den Verkauf einer Sache geht das Eigentum noch nicht über, sondern erst durch die Übergabe. Der Verkäufer kann daher auch einen zweiten – wirksamen – Kaufvertrag über dieselbe Sache abschließen. Er setzt sich dann aber der Gefahr der o.g. Schadensersatzpflicht aus.
Bei der Angabe, den Wagen „in der Familie" verkauft zu haben, handelt es sich m.E. um eine Schutzbehauptung – Kaufinteressenten werden ja regelmäßig zuerst in der Familie und im Freundeskreis gesucht. Wahrscheinlich hat der Verkäufer nach Abschluss des Vertrages noch ein besseres Angebot erhalten und will jetzt unberechtigt von dem Vertrag mit Ihnen loskommen.
3. Um den Anspruch auf Schadensersatz auch beweisen zu können, sollten Sie ebenfalls über eine Ausfertigung des Kaufvertrages verfügen, in dem – zum Zwecke der Beweiserleichterung - auch das Datum für die Übergabe festgelegt ist.
4. Der Verkäufer wird sich nicht darauf berufen können, dass Sie am Samstag den Wagen nicht abgeholt haben.
Zum einen war schriftlich ja der Montag als Übergabetermin vereinbart, so dass die Abrede, den Wagen ggf. schon am Samstag zu übernehmen, nur so verstanden werden kann, dass Montag der späteste Übergabetermin sein sollte.
Zum anderen würde es aber rechtlich auch nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führen, wenn der Käufer den Zeitpunkt für die Übergabe ungenutzt verstreichen lässt. Dies würde lediglich den sog. Gläubigerverzug nach § 293 ff BGB
auslösen. Dieser lässt die Wirksamkeit des Vertrages jedoch unberührt und regelt nur die Frage, was passiert, wenn die Kaufsache während des Gläubigerverzuges z.B. durch Brand oder einen anderen Schaden unbrauchbar wird. Dies ist also für Ihren Fall ohne Relevanz.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Wagen bis spätestens Samstag „weg" sein müsse, etwa weil der Verkäufer dann im Urlaub ist oder danach aus Platzgründen keine Möglichkeit hat, diesen länger vorzuhalten – was in Ihrem Fall aber ja gerade nicht gegeben ist.
4. Ich würde Ihnen daher raten, den Verkäufer mit Ihrer Schadensersatzforderung zu konfrontieren für den Fall, dass er die Übergabe des Kfz weiter verweigert.
Sollte er hierauf nicht wie gewünscht reagieren, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt vor Ort, der Ihrer Forderung durch ein anwaltliches Schreiben Nachdruck verleihen kann, da Sie hier deutlich im Recht sind.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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