Das Verfahren lief folgendermaßen ab: 2014: erstmalige Antragstellung auf Teilzeit durch mich gemäß TV-V §7 für 12 Monate ab 01.10.2014 Genehmigung des Arbeitgebers per Antwortschreiben und einer schriftlich vereinbarten „Änderung des Arbeitsvertrages" (mit Bezug auf den §8 TzBfG (den ich im Antrag nicht erwähnte) und §7 TV-V) bzgl. der vorübergehenden Teilzeit bis zum 30.09.15, beidseitig unterschrieben 2015: erneute Antragstellung gemäß TV-V §7 für weitere12 Monate ab 01.10.2015 Genehmigungsschreiben des Arbeitgebers ohne Bezug von Gesetzen (keine weitere/erneute Änderung des Arbeitsvertrages seitens Arbeitgeber veranlasst) 2016: erneute Antragstellung gemäß TV-V §7 für weitere12 Monate ab 01.10.2016 Genehmigungsschreiben des Arbeitgebers ohne Bezug von Gesetzen (keine weitere/erneute Änderung des Arbeitsvertrages seitens Arbeitgeber veranlasst) 2017: erneute Antragstellung gemäß TV-V §7 für 12 Monate ab 01.10.2017 Genehmigungsschreiben des Arbeitgebers ohne Nennung von Gesetzen (keine weitere/erneute Änderung des Arbeitsvertrages seitens Arbeitgeber veranlasst) 2018: erneute Antragstellung gemäß TV-V §7 für 12 Monate ab 01.10.2018 (keine weitere/erneute Änderung des Arbeitsvertrages seitens Arbeitgeber veranlasst) Dieses Mal erhielt ich allerdings nur eine Teil-Zusage mit der Einschränkung, dass der Antrag nur bis zum 31.03.2019 genehmigt wird aufgrund einer längst geplanten Umstrukturierung, die konkret meinen Arbeitsplatz betrifft. ... Wie sähe es bzgl. des Arbeitslosengeldes bei einer von mir akzeptierten Kündigung aus, die ich nur deshalb akzeptiere, weil die Teilzeit nicht mehr möglich ist oder das Entgelt kleiner ausfallen soll? Kann mein Anspruch auf Arbeitslosengeld geringer werden, weil ich eine Vollzeitstelle bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht akzeptieren könnte?