Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut der Klausel sollen die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Eine solche Klausel in einem befristeten Vertrag ist grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass eine ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses einzelvertraglich im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart wurde (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2011 - 6 AZR 436/10
).
Wenn die ordentliche Kündigung also nicht an anderer Stelle ausdrücklich ausgeschlossen wurde, können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gemäß 622 Absatz 2 Nr.1 BGB kündigen (da Sie länger als zwei Jahre im Betrieb sind und die verlängerte Kündigungsfrist laut Vertrag auch für Sie gelten soll).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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