Notarvertrag Hauskauf - Überprüfung, Kennzeichnung und Änderungsvorschläge
vom 16.8.2011
50 €
Historischer Preis
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<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/28.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 28 BauGB: Verfahren und Entschädigung">§ 28 BauGB</a> über das Nichtbestehen/die Nichtausübung des Vorkaufsrechts dem beurkundenden Notar vorliegt, und (3) der Vertragsgegenstand besenrein geräumt zur Übergabe bereit steht, - dies ist bereits heute der Fall -und (4) seit dem Zugang von schriftlichen Mitteilungen zu (1) und (2) beim Erwerber eine Frist von 5 Tagen abgelaufen ist. ... Nach Belehrung über die Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten übernimmt der Veräußerer im Rahmen der Verkäuferpflichten die Garantie dafür, dass alle bisher zugegangenen Bescheide bezahlt sind und Rückstände oder Stundungen nicht bestehen.