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Keine Auszahlung vom Notar trotz vorliegender Löschungsbewilligung

12. Juli 2022 09:44 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Am 19.04.2022 habe ich einen notariellen Verkaufsvertrag unterschrieben, um eine geerbte Immobilie zu verkaufen und geerbte Schulden zu tilgen. Im Grundbuch der Immobilie stehen 3 Zwangshypotheken.

Die Löschungsbewilligungen liegen nach meinem Wissensstand vor. Einer der Gläubiger hatte im April einen Geschäftsführerwechsel und hat die Ausstellung der Löschungsbewilligung zwar nicht verweigert, jedoch durch bürokratische Vorgänge verzögert. Vor ca. 1 Woche erhielt das Notariat die Löschungsbewilligung und ich habe die Kosten für diese bereits an den gläubiger gezahlt.

Der Auflassungsvermerk für den Käufer ist seit ende Mai im Grundbuch. Nach Rückfrage beim Notariat wurede ausgerichtet, dass es noch zu keiner Auszahlung kommen kann, da wohl eine bestimmte Unterschrift fehlt. Genaue Informationen wurden vom Notariat nicht gegeben, man wurde sogar am Telefon angeschrien. Die Person, von der die Unterschrift fehlt ist vom Gläubiger selbst auf unbestimmte Zeit nicht erreichbar.

Auch vorher ist es durch unprofessionelles verhalten des Notariats zu unnötigen Verzögerungen gekommen, da diese nicht mit dem Käufer oder den Gläubigern kommuniziert haben und in längerer Abwesenheit (Urlaub) der Notarin keine Vertretungstätigkeit stattfand. Erst auf drängen des Verkäufers wurden Dokumente geprüft. Dies war Mitte Juni.

Ich als Verkäufer habe durch diese Situation erheblichen mentalen Stress und bin der Gefahr einer Privatinsolvenz ausgesetzt, da andere Gläubiger durch die Verzögerung immer weiter hingehalten werden müssen. Privates Vermögen zur Zahlung aus eigener Tasche besteht nicht. Es handelt sich um schulden im fünfstelligen Bereich.

Aus dieser Situation ergeben sich folgende Fragen:
1. Da alle Löschungsbewilligungen vorliegen, sollte das Notariat an den Verkäufer auszahlen können? Die Löschungsbewilligung vom problematischen Gläubiger ist notariel beglaubigt und die Notarkosten wurden vom käufer gezahlt.
2. Ist es möglich von Notariat Schadensersatz zu verlangen, falls sie weiterhin die Auszahlung verweigern?
3. Ist das Notariat durch Handlungen, die die Abwicklung erheblich verzögert haben /bei wenigstens 4 Wochen) Schadensersatzpflichtig?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage 1:

Ich kenne nicht den Inhalt des Kaufvertrages und kann nicht überprüfen, ob es - und gegebenenfalls welche - noch weitere Auszahlungsvoraussetzungen neben dem Vorliegen der Löschungsbewilligungen der Hypothekengläubiger gibt. (Häufig verhält es sich so, dass es bei Grundstückskaufverträgen noch weitere Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit gibt, z.B. eine Bestätigung, dass kein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht oder ausgeübt wird, oder ein Attest, dass ein Verkauf nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zulässig ist.) Es wäre auch zu prüfen, ob nach dem Vertrag bereits der Eingang der Löschungsbewilligungen beim Notar ausreicht, oder ob die Auszahlung des Kaufpreises erst fällig werden soll, wenn die Hypotheken tatsächlich aus dem Grundbuch gelöscht sind. (Erst dann ist der Käufer vor Vollstreckungsmaßnahmen der Hypothekengläubiger wirklich sicher.)

Ich kann auch nicht überprüfen, ob es möglicherweise Mängel der Löschungsbewilligungen gibt, z.B. keine ausreichende Beurkundung in notarieller Form, oder keine unbedingte oder eindeutige Erklärung der Löschungsbewilligung.

Deswegen tue ich mich schwer mit der Aussage, der Notar müsse den Kaufpreis schon jetzt auszahlen.

Ein Auszahlungsanspruch besteht,

- wenn es außer dem Vorliegen der Löschungsbewilligungen beim Notar keine weiteren vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Kaufpreises gibt, oder solche Voraussetzungen bereits alle erfüllt sind;

- wenn die Löschungsbewilligungen formwirksam abegegeben wurden, und vom Inhalt her eindeutig und unbedingt sind.

Frage 2:

Wenn der Notar den Kaufpreis treuhänderisch entgegen genommen hat, um ihn bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen an den Verkäufer weiterzuleiten, dann verletzt er seine Amtspflichten, wenn er dies zu Unrecht verweigert. Fremdgeld muss der Notar unverzüglich weiterleiten, wenn die Vorussetzungen hierfür vorliegen. Nach Abschnitt III. Ziffer 1 der Richtlinien der Bundesnotarkammer für die Amtspflichten ihrer Mitglieder hat der Notar ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen.

Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO).

Frage 3:

Der Notar ist zu einer sorgfältigen Führung seiner Amtsgeschäfte verpflichtet. Dazu gehört auch, dass Amtshandlungen nicht ohne triftigen Grund erheblich verzögert werden. Allerdings gibt es keine pauschale Regelung, dass ein Notar sich immer ab einer Verzögerung von vier Wochen schadenersatzpflichtig macht. Es ist im Gesetz auch nicht vorgeschrieben, innerhalb welchen konkreten Zeitraums ein Notar ein Geschäft zu erledigen oder bestimmte Handlungen vorzunehmen hat. Es kommt hier immer auch auf die Umstände des Einzelfalls an: Was genau wurde verzögert? Welche Bedeutung hatte die vorzunehmende, aber verzögerte Handlung? Lagen die Voraussetzungen für die Handlung bereits vor? Wurde der Notar gemahnt oder auf eine besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen?

Nach dem Gesetz verhält es sich so, dass ein Schuldner erst nach einer Mahnung in Verzug mit einer fälligen Leistungspflicht gerät, wenn der Leistungszeitpunkt nicht kalendarisch bestimmt ist. Erst ab dann besteht ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Notariat die Abwicklung und den Vollzug des Kaufvertrags ungebührlich verzögert, sollten Sie den Notar schriftlich mahnen und hierbei konkret abgeben, welche Handlungen durch sein Notariat unterlassen oder verzögert werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2022 | 18:45

Guten Tag,

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Einige Fragen haben sich in der zwischenzeit geklärt. Das Notariat hat bei nachfragen keine eindeutigen Informatione gegeben, wodurch es zu missverständnissen kam. Dir Frage betreffs dr Löschungsbeeilligung konnte durch mein Eingreifen (kontakt mit dem Gläubiger) gelöst werden.

Verzögerungen sind dadurch entstanden, dass Gläubigerpapiere ohne ersichtlichen Grund erst Wochen nach Erhalt auf Richtigkeit geprüft worden sind. Ca. 4-6 Wochen nach erhalt der Papiere wurde plötzlich festgestelltm dass diese Fehlerhaft sind. Die dringlichkeit war dem Notariat bekannt und wurde auch mehrmals verdeutlicht..

Eine direkte Anmahnung fand nicht statt, da es schwer war vom notariat genaue Informationen über die Unteragen zu erhalten.

Ohne die oben erwähnten Verzögerung liegt die Vermutung nahedass die fehlenden bzw. Fehlerhaften Unterlagen wesentlich früher hätten berichtigt werden können. Es wird also angenommen, dass die Abwicklung und auszahlung aus diesem Grund verzögert worden ist.

Wäre eine solche, Grundlose, verzögerung, vom Notar fahrlässig und damit Schadensersatzpflichtig? Welche Verzögerungen wären nicht fahrlässig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2022 | 21:03

Sehr geehrter Fragesteller,

das Problem ist hier, dass das Gesetz keine bestimmten Fristen für die Sachbearbeitung durch einen Notar vorsieht. (Es gibt lediglich eine gesetzliche Frist im Beurkundungsgesetz, dass der zu beurkundende Vertrag einem Verbraucher spätestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin im Entwurf zur Prüfung vorliegen muss.) Es gibt keine Regel, dass die Sachbearbeitung durch den Notar z.B. längstens drei Wochen dauern darf, und sich der Notar nach Überschreiten dieser Frist schadenersatzpflichtig macht.

Wenn die Leistungszeit nicht kalendarisch bestimmt ist, kommt der Schuldner - und der Notar ist zivilrechtlich Schuldner bestimmter Pflichten gegenüber den Beurkundungswilligen - durch eine Mahnung in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs haftet der Schuldner für eintretende Verzögerungsschäden.

Sie schreiben weiterhin, der Notar habe Gläubigerpapiere nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Ich weiß jetzt nicht, welchen Inhalt diese Papiere haben. Der Notar beurkundet grundsätzlich nur die vertraglichen Willenserklärungen seiner Mandanten. Er hat keine unbegrenzten Prüfungspflichten der Unterlagen, die ihm zugeleitet werden. Um dies prüfen zu können, bräuchte ich genauere Angaben, um was für Unterlagen es sich bei den Gläubigerpapieren handelte, und worin deren Fehlerhaftigkeit bestand.

Gern können Sie sich noch einmal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
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