Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Ich kenne nicht den Inhalt des Kaufvertrages und kann nicht überprüfen, ob es - und gegebenenfalls welche - noch weitere Auszahlungsvoraussetzungen neben dem Vorliegen der Löschungsbewilligungen der Hypothekengläubiger gibt. (Häufig verhält es sich so, dass es bei Grundstückskaufverträgen noch weitere Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit gibt, z.B. eine Bestätigung, dass kein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht oder ausgeübt wird, oder ein Attest, dass ein Verkauf nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zulässig ist.) Es wäre auch zu prüfen, ob nach dem Vertrag bereits der Eingang der Löschungsbewilligungen beim Notar ausreicht, oder ob die Auszahlung des Kaufpreises erst fällig werden soll, wenn die Hypotheken tatsächlich aus dem Grundbuch gelöscht sind. (Erst dann ist der Käufer vor Vollstreckungsmaßnahmen der Hypothekengläubiger wirklich sicher.)
Ich kann auch nicht überprüfen, ob es möglicherweise Mängel der Löschungsbewilligungen gibt, z.B. keine ausreichende Beurkundung in notarieller Form, oder keine unbedingte oder eindeutige Erklärung der Löschungsbewilligung.
Deswegen tue ich mich schwer mit der Aussage, der Notar müsse den Kaufpreis schon jetzt auszahlen.
Ein Auszahlungsanspruch besteht,
- wenn es außer dem Vorliegen der Löschungsbewilligungen beim Notar keine weiteren vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Kaufpreises gibt, oder solche Voraussetzungen bereits alle erfüllt sind;
- wenn die Löschungsbewilligungen formwirksam abegegeben wurden, und vom Inhalt her eindeutig und unbedingt sind.
Frage 2:
Wenn der Notar den Kaufpreis treuhänderisch entgegen genommen hat, um ihn bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen an den Verkäufer weiterzuleiten, dann verletzt er seine Amtspflichten, wenn er dies zu Unrecht verweigert. Fremdgeld muss der Notar unverzüglich weiterleiten, wenn die Vorussetzungen hierfür vorliegen. Nach Abschnitt III. Ziffer 1 der Richtlinien der Bundesnotarkammer für die Amtspflichten ihrer Mitglieder hat der Notar ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen.
Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO).
Frage 3:
Der Notar ist zu einer sorgfältigen Führung seiner Amtsgeschäfte verpflichtet. Dazu gehört auch, dass Amtshandlungen nicht ohne triftigen Grund erheblich verzögert werden. Allerdings gibt es keine pauschale Regelung, dass ein Notar sich immer ab einer Verzögerung von vier Wochen schadenersatzpflichtig macht. Es ist im Gesetz auch nicht vorgeschrieben, innerhalb welchen konkreten Zeitraums ein Notar ein Geschäft zu erledigen oder bestimmte Handlungen vorzunehmen hat. Es kommt hier immer auch auf die Umstände des Einzelfalls an: Was genau wurde verzögert? Welche Bedeutung hatte die vorzunehmende, aber verzögerte Handlung? Lagen die Voraussetzungen für die Handlung bereits vor? Wurde der Notar gemahnt oder auf eine besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen?
Nach dem Gesetz verhält es sich so, dass ein Schuldner erst nach einer Mahnung in Verzug mit einer fälligen Leistungspflicht gerät, wenn der Leistungszeitpunkt nicht kalendarisch bestimmt ist. Erst ab dann besteht ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Notariat die Abwicklung und den Vollzug des Kaufvertrags ungebührlich verzögert, sollten Sie den Notar schriftlich mahnen und hierbei konkret abgeben, welche Handlungen durch sein Notariat unterlassen oder verzögert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Einige Fragen haben sich in der zwischenzeit geklärt. Das Notariat hat bei nachfragen keine eindeutigen Informatione gegeben, wodurch es zu missverständnissen kam. Dir Frage betreffs dr Löschungsbeeilligung konnte durch mein Eingreifen (kontakt mit dem Gläubiger) gelöst werden.
Verzögerungen sind dadurch entstanden, dass Gläubigerpapiere ohne ersichtlichen Grund erst Wochen nach Erhalt auf Richtigkeit geprüft worden sind. Ca. 4-6 Wochen nach erhalt der Papiere wurde plötzlich festgestelltm dass diese Fehlerhaft sind. Die dringlichkeit war dem Notariat bekannt und wurde auch mehrmals verdeutlicht..
Eine direkte Anmahnung fand nicht statt, da es schwer war vom notariat genaue Informationen über die Unteragen zu erhalten.
Ohne die oben erwähnten Verzögerung liegt die Vermutung nahedass die fehlenden bzw. Fehlerhaften Unterlagen wesentlich früher hätten berichtigt werden können. Es wird also angenommen, dass die Abwicklung und auszahlung aus diesem Grund verzögert worden ist.
Wäre eine solche, Grundlose, verzögerung, vom Notar fahrlässig und damit Schadensersatzpflichtig? Welche Verzögerungen wären nicht fahrlässig?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Problem ist hier, dass das Gesetz keine bestimmten Fristen für die Sachbearbeitung durch einen Notar vorsieht. (Es gibt lediglich eine gesetzliche Frist im Beurkundungsgesetz, dass der zu beurkundende Vertrag einem Verbraucher spätestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin im Entwurf zur Prüfung vorliegen muss.) Es gibt keine Regel, dass die Sachbearbeitung durch den Notar z.B. längstens drei Wochen dauern darf, und sich der Notar nach Überschreiten dieser Frist schadenersatzpflichtig macht.
Wenn die Leistungszeit nicht kalendarisch bestimmt ist, kommt der Schuldner - und der Notar ist zivilrechtlich Schuldner bestimmter Pflichten gegenüber den Beurkundungswilligen - durch eine Mahnung in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs haftet der Schuldner für eintretende Verzögerungsschäden.
Sie schreiben weiterhin, der Notar habe Gläubigerpapiere nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Ich weiß jetzt nicht, welchen Inhalt diese Papiere haben. Der Notar beurkundet grundsätzlich nur die vertraglichen Willenserklärungen seiner Mandanten. Er hat keine unbegrenzten Prüfungspflichten der Unterlagen, die ihm zugeleitet werden. Um dies prüfen zu können, bräuchte ich genauere Angaben, um was für Unterlagen es sich bei den Gläubigerpapieren handelte, und worin deren Fehlerhaftigkeit bestand.
Gern können Sie sich noch einmal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen