Der Mietvertrag ist ein Mustermietvertrag vom Haus-,Wohnungs- und Grundeigentümerverein x-Stadt e.V., Ausgabe Juni 1985. Zitate aus dem Mietvertrag: „§ 19 Instandhaltung der Mieträume 1…. 2…. 3…. 4: Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. ... Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind und befindest sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er sich anteilig an den Kosten betreiligen, die aufzuwenden wären, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mitetverhältnisses noch nicht vollendet sind.