Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ohne den Mietvertrag im Detail geprüft zu haben (hier ist nicht von Bedeutung, wer den Mietvertrag erstellt hat, sondern aus welchem Jahr dieser stammt, da sich die Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen seit 2003 grundlegend geändert hat), kann hier nur unterstellt werden, dass dieser sog. weiche Fristen beinhaltet, welche die Erfordernis von Schönheitsreparaturen vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängig macht (die Klauseln enthalten dann meist ein „in der Regel" oder „im allgemeinen" – handelte es sich um harte Fristen, wonach zwingend Schönheitsreparaturen nach bloßem Zeitablauf vorzunehmen sind, wäre die komplette Klausel und mit ihr die zur Endrenovierung unwirksam und die Wohnung müsste nur besenrein zurückgegeben werden).
In Ihrem Fall kommt es nun darauf an, ob die Schönheitsreparaturen schon längst fällig waren – ist dem nicht so, wird das Sozialamt nicht umhin kommen, die Endrenovierung zu veranlassen bzw. für deren Kosten aufzukommen. Waren Schönheitsreparaturen nicht fällig, mussten diese auch nicht vorgenommen und nachgewiesen werden. Nur, wenn die Wohnung seit längerem renovierungsbedürftig war, erscheint die Argumentation des Sozialamtes, dass dann zumindest nicht alle Kosten auf dieses abgewälzt werden können, erfolgversprechend.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung der Interessen des Vermieters zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt