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Kündigung wegen (angeblichem) Eigenbedarf

| 5. April 2010 21:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Seit längerem haben wir Probleme mit unseren Vermietern, da diese keine korrekten Abrechnungen etc. vornehmen. Laut Ihrer Aussage müssen sie die Kosten ja aber wieder reinbekommen.
Nun haben wir zum 01.April 2010 eine Mieterhöhung bekommen (das Schreiben entspricht in keinster den gesetzlichen Anforderungen), die wir allerdings weder akzeptiert noch schriftlich bestätigt haben.
Heut nun kam der Anruf unserer Vermieterin, dass Sie das so nicht akzeptieren kann und uns dann die Kündigung wegen Eigenbedarf zukommen lassen muss.
Hier meine Frage/n:
Wie muss sowas aussehen und ablaufen? Beträgt die Kündigungsfrist auch 3 Monate? Muss der Vermieter oder ein Angehöriger innerhalb einer bestimmten Frist diese Wohnung beziehen? Wie verhält sich, da wir ein Kind von 15 Monaten haben?

Wir haben die Miete regelmäßig, komplett bezahlt, haben uns an die Hausordnung gehalten und sind unseren Pflichten als Mieter immer nachgekommen.

Was können wir nun also tun??

Vielen Dank schonmal im Voraus.

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst einmal stellt Ihre Weigerung, eine rechtswidrige Erhöhung zu akzeptieren, natürlich keinen Kündigungsgrund dar.

Die Ankündigung einer Eigenbedarfskündigung halte ich für sehr bedenklich. Die Gründe der Kündigung muss der Vermieter im Kündigungsschreiben angeben gem. § 573 III S. 1 BGB . Eine erleichterte Kündigung ohne besondere Gründe ist dem Vermieter nur möglich, wenn es sich um ein vom Vermieter selbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt vgl. § 573 a BGB . In einem solchen Fall braucht der Vermieter keinen Grund, allerdings verlängert sich dann die Kündigungsfrist um weitere 3 Monate und beträgt somit mindestens 6 Monate. Das gilt aber nur für die Fälle, in denen der Vermieter mit im Haus wohnt es nicht mehr als 2 Wohnungen gibt. Sollte dies in Ihrem Fall nicht zutreffen, dann muss wirklich Eigenbedarf nach § 573 II Nr. 2 BGB zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen.

Die Kündigungsfrist nach § 573 c BGB beträgt auch beim Eigenbedarf 3 Monate, verlängert sich aber nach 5 bzw. 8 Jahren um jeweils 3 Monate. Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter die wesentlichen Gründe angeben um dem Mieter eine Einschätzung zu ermöglichen, die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Es müsste seitens Ihrer Vermieterin in der Kündigung aber angegeben werden, ob Sie die Wohnung für sich selbst benötigt oder für Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts. Allein die Begründung "Eigenbedarf" wäre nicht ausreichend. Der Wille die Wohnung selbst oder durch Angehörige zu nutzen, muss ernstahft bestehen und darf nicht nur vorgeschoben sein. Die Absicht des Vermieters die Wohnung zu nutzen muss in absehbarer Zeit bestehen, eine Kündigung auf Vorrat ist nicht zulässig. Ein bestimmtes Datum gibt es nicht, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die Tatsache, dass ein Kleinkind im Haushalt lebt, wäre eine Frage der Härteklausel nach § 574 BGB . Allerdings gibt es wenig Aussichten, dass allein ein kleines Kind dem Interesse der Vermieters vorgeht, falls wirklcih Eigenbedarf vorliegt. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, rate ich dringend zu anwaltlicher Hilfe, damit die Rechtmäßigkeit geprüft werden kann. Dies ist letztlich erst möglich, wenn konkret eine Kündigung vorläge.

Bewertung des Fragestellers 5. April 2010 | 23:38

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