Im Überlassungsvertrag in 1985 wurde u.a. dahingehend notariell vereinbart, dass als Gegenleistung meine Mutter einen Betrag in Höhe von 30.000 DM und ein lebenslanges Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erhält Weiterhin wurde zunächst vereinbart, dass ich einen evtl. geschenkten Anteil aus dem Wert des übereigneten ½ Miteigentumsanteils meiner Mutter auf meine Pflichtteilsansprüche am sonstigen dereinstigen Nachlass meiner Mutter anrechnen lassen muss. ... Der Abkömmling (mein Neffe), bei dem ich Pflichtteilsergänzungsanspüche geltend mache, hat das Erbe ausgeschlagen sowohl wurde für ihn durch seinen Vater, meinem Bruder, in 1985 ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag vereinbart, aus dem hervorgeht, dass keine Pflichtteilsergänzungansprüche mehr aus der Überlassung gegen mich geltend gemacht werden können Kann mein Neffe erwarten, dass ein evtl. geschenkter Anteil bei meinem Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Hausübertragung zu ½ in 1985 tatsächlich angerechnet wird und wird der Wert des Wohnungsrechtes sowohl auch die Geldleistung an meine Mutter 30.000 DM dagegen gerechnet?