Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
zu Frage 1: Wenn in diesem Fall der C stirbt, bleibt die Erbquote bezüglich der B gleich, da die Eltern des Erblassers Erben zweiter Ordnung sind und ein Erbe erster Ordnung vorhanden sind (§§ 1925, 1930 BGB).
Das bedeutet, dass das Erbe des C (wenn C nur D als Bruder hatte) zur Hälfte an D und zur Hälfte an seine Ehefrau fällt (vgl. §§ 1931, 1371 BGB), wobei ich davon ausgehe, dass diese in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, erhält der Ehegatte lediglich ein Viertel des Erbes und D drei Viertel.
Warum das Finanzamt eine derartige Quote annimmt, kann ich nicht beantworten. hier sollte ggf. Akteneinsicht genommen werden.
Frage 2: Die Quote der Ehefrau beträgt nach der o.g. Rechnung 12,5 % (die Hälfte der Erbquote des C).
Wenn diese nicht in Zugewinngemeinschaft gelebt haben eine Quote von 6,25%.